(1) Die Gebühr für die Registrierung beträgt 60,90 Euro und die Gebühr für die Erteilung einer Betriebszulassung gemäß § 3 TMG beträgt 121,90 Euro zuzüglich einer zeitabhängigen Gebühr von 56,50 Euro je halber Stunde Aufwand für die Zulassungskontrolle vor Ort.
(2) Die Gebühr für jede Kontrolle gemäß § 5 TMG beträgt 54,90 Euro für jede angefangene halbe Stunde und Kontrollorgan.
(3) Die in den Abs. 1 und 2 festgesetzte Gebühr ändert sich jeweils zum 1. Jänner in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt. Ein sich aus dieser Berechnung ergebender neuer Betrag ist auf einen vollen Zehntel-Centbetrag zu runden, wobei Beträge bis einschließlich 0,05 Cent abgerundet und Beträge über 0,05 Cent aufgerundet werden. Eine solchermaßen ermittelte Änderung des Tarifs wird nur dann wirksam, wenn der geänderte Betrag vom Landeshauptmann vor dem Stichtag 1. Jänner im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht wurde. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.
(Anm: LGBl.Nr. 137/2024)
Rückverweise
Oö. TMV · Oö. Tiermaterialienverordnung
§ 7 § 7
…Nebenprodukte oder Materialien sind vom jeweiligen Aufbewahrungsort innerhalb von 36 Stunden (Sonn- und Feiertage nicht eingerechnet) nach erfolgter Anzeige, sofern keine Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 des TMG besteht oder die Aufbewahrung in Gemeindesammelstellen (§ 6) erfolgt, vom Betreiber abzuholen und zu befördern. Im Fall der Aufbewahrung…