Im Sinn dieser Verordnung sind:
a) tierische Nebenprodukte: Materialien der Kategorien 1, 2 und 3 nach den Art. 8, 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009;
b) Sammelbehälter: alle Arten von Behältnissen, in denen tierische Nebenprodukte allein oder im Gemenge mit anderen tierischen Materialien gesammelt, gelagert oder transportiert werden;
c) registrierter Betrieb oder Unternehmer: ein gemäß § 3 TMG registrierter bzw. ein gemäß Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registrierter Betrieb oder Unternehmer;
d) zugelassener Betrieb oder Unternehmer: ein gemäß § 3 TMG zugelassener bzw. ein gemäß Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassener Betrieb oder Unternehmer;
e) Falltiere: landwirtschaftliche Nutztiere, die verendet sind (einschließlich Totgeburten oder ungeborene Tiere) oder die nicht für den Verzehr getötet wurden und sich daher nicht in einem Schlachthof befinden (§ 10 Abs. 3 Z 1 TMG);
f) Kleinmengen: tierische Nebenprodukte unter 100 kg.
TNPVO 2017 · Tierische Nebenprodukte-Entsorgungsverordnung 2017 – TNPVO 2017
§ 5 § 5
…1) Tierische Nebenprodukte sind bis zur Abholung oder Ablieferung getrennt nach den Kategorien 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, möglichst kühl und außerdem so aufzubewahren, dass ein Auslaufen, ihre Entwendung, die Ausbreitung von Krankheitserregern, die Berührung durch…
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