(1) Die Befugnis zur Berufsausübung erlischt, wenn
1. ein rechtskräftiger Bescheid über das Erlöschen der Befugnis zur Berufsausübung (Abs. 2) vorliegt oder
2. eine rechtskräftige Disziplinarstrafe gemäß § 64 Abs. 1 Z 4 TÄKamG (Streichung aus der Tierärzteliste) verhängt wurde oder
3. der oder die Berechtigte verstorben ist.
(2) Ist bei einer in die Tierärzteliste eingetragenen Person eines der allgemeinen oder besonderen Erfordernisse für die Berufsausübung (§ 6) nicht mehr gegeben, so ist die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes von der Kammer nach Anhören des Betroffenen durch Bescheid für erloschen zu erklären. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 sind anzuwenden.
(3) Die Streichung einer Person aus der Tierärzteliste ist von der Kammer bei Vorliegen eines der in Abs. 1 genannten Tatbestände unverzüglich von Amts wegen vorzunehmen.
Rückverweise
TÄG · Tierärztegesetz
§ 10 Erlöschen der Befugnis zur Berufsausübung
(1) Die Befugnis zur Berufsausübung erlischt, wenn 1. ein rechtskräftiger Bescheid über das Erlöschen der Befugnis zur Berufsausübung (Abs. 2) vorliegt oder 2. eine rechtskräftige Disziplinarstrafe gemäß § 64 Abs. 1 Z 4 TÄKamG (Streichung aus der Tierärzteliste) verhängt wurde oder 3. der oder die …
§ 12 Abgabe des Tierärzteausweises
…1) Der Tierärzteausweis ist unverzüglich der Kammer abzuliefern, wenn 1. die Befugnis zur Berufsausübung erlischt (§ 10) oder 2. die Befugnis zur Berufsausübung (§ 11) ruht. Wird der Ausweis nicht abgeliefert, so hat die nach dem letzten Berufssitz oder Dienstort zuständige…
TAG · Archivgesetz, Tiroler
§ 10 § 10
(1) Das Recht zur Benützung von öffentlichem Archivgut wird nach dem Ablauf der Schutzfrist jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. (2) Die Benützung von öffentlichem Arch…
§ 9 § 9
…es sei denn, diese hat einer Einsichtnahme schon zu Lebzeiten ausdrücklich zugestimmt. Ist der Todestag nicht oder nur mit großem Aufwand feststellbar, endet die Schutzfrist 100 Jahre nach der Geburt der betreffenden Person. (4) Im Fall von öffentlichem Archivgut nach § 5 Abs. 2 und § 6 Abs…