(1) Der Tierärzteausweis ist unverzüglich der Kammer abzuliefern, wenn
1. die Befugnis zur Berufsausübung erlischt (§ 10) oder
2. die Befugnis zur Berufsausübung (§ 11) ruht.
Wird der Ausweis nicht abgeliefert, so hat die nach dem letzten Berufssitz oder Dienstort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Kammer den Tierärzteausweis zwangsweise einzuziehen und diesen der Kammer zu übersenden.
(2) Wird die Befugnis zur Berufsausübung wiedererlangt (§ 11 Abs. 3 und 4), so ist der Tierärztin oder dem Tierarzt der Ausweis unverzüglich von Amts wegen wieder zu übersenden oder – wenn dies beantragt wird – auszuhändigen.
Rückverweise
TÄG · Tierärztegesetz
§ 9 Eintragung in die Tierärzteliste
…7 ist zwölf Monate lang gültig. Gültige Bescheinigungen, bei denen die Voraussetzungen für deren Ausstellung nicht mehr vorliegen, sind nach den Bestimmungen des § 12 abzugeben oder einzuziehen. (9) Bei Staatsangehörigen von Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft kann der Antrag gemäß Abs. 1 auch in elektronischer…