(1) Das Recht zur Benützung von öffentlichem Archivgut wird nach dem Ablauf der Schutzfrist jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet.
(2) Die Benützung von öffentlichem Archivgut des Landes oder der Gemeinden ist unentgeltlich, es sei denn, dass über die Bereitstellung von Archivalien und die damit verbundene Auskunft und Beratung hinausgehende Leistungen, wie die Herstellung von Reproduktionen und Abschriften, umfangreichere Rechercheleistungen durch das Archivpersonal oder die Erstattung von gutachterlichen Äußerungen, erbracht werden. Werden derartige Leistungen durch das Archivpersonal erbracht, so sind von den Benützern dafür angemessene Kostenersätze zu leisten. Für die Benützung von sonstigem Archivgut von öffentlichem Interesse kann ein angemessener Kostenersatz verlangt werden.
(3) Das Recht zur Benützung von öffentlichem Archivgut besteht nicht, wenn
a) die Geheimhaltung aus zwingenden außen- und integrationspolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder im wirtschaftlichen oder finanziellen Interesse einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers erforderlich ist,
b) es um personenbezogene Daten geht, an deren Geheimhaltung ein die Einsichtnahme überwiegendes schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person besteht,
c) ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis verletzt wird, an dessen Wahrung ein die Einsichtnahme überwiegendes schutzwürdiges Interesse besteht oder die Geheimhaltung im wirtschaftlichen oder finanziellen Interesse einer Unternehmung im Sinn des § 3 Abs. 4 erforderlich ist,
d) der Benützungswerber schwerwiegend gegen die Benützungsordnung verstoßen hat,
e) die erforderlichen Vorbereitungen und Maßnahmen einen nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand verursachen würden oder
f) konservatorische Gründe dagegen sprechen.
(4) Wird die begehrte Benützung von öffentlichem Archivgut des Landes oder der Gemeinden nicht oder nur in eingeschränktem Umfang gewährt, so hat die Behörde auf Antrag des Benützungswerbers darüber einen Bescheid zu erlassen.
(5) Zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung oder aus besonderes berücksichtigungswürdigen persönlichen Gründen, insbesondere zur Wahrung persönlicher Rechte, kann vor dem Ablauf der Schutzfrist nach § 9 Abs. 1 auf schriftlichen Antrag die Benützung von öffentlichem Archivgut des Landes oder der Gemeinden bewilligt werden, wenn keine gesetzlichen Vorschriften und keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden oder unter Bedingungen erteilt werden, die zur Wahrung der Rechte von Personen oder öffentlicher Interessen erforderlich sind.
(6) Über Anträge nach Abs. 5 hat die Behörde nach Einholung eines Fachgutachtens mit Bescheid zu entscheiden.
(7) Für die Benützung von sonstigem Archivgut von öffentlichem Interesse vor dem Ablauf der Schutzfrist nach § 9 Abs. 1 gilt Abs. 5 sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein solches Begehren an die im § 3 Abs. 4 genannten Einrichtungen zu richten ist und diese darüber zu entscheiden haben.
(8) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Benützung von öffentlichem Archivgut des Landes zu erlassen und die Höhe der Kostenersätze für das Landesarchiv unter Bedachtnahme auf den mit der Erbringung der Leistungen regelmäßig verbundenen Personal- und Sachaufwand nach dem Kostendeckungsprinzip festzulegen.
(9) Die Gemeinde kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Benützung von öffentlichem Archivgut der jeweiligen Gemeinde erlassen und kann die Höhe der Kostenersätze für das jeweilige Gemeindearchiv unter Bedachtnahme auf den mit der Erbringung der Leistungen regelmäßig verbundenen Personal- und Sachaufwand nach dem Kostendeckungsprinzip festlegen.
TÄG · Tierärztegesetz
§ 10 Erlöschen der Befugnis zur Berufsausübung
(1) Die Befugnis zur Berufsausübung erlischt, wenn 1. ein rechtskräftiger Bescheid über das Erlöschen der Befugnis zur Berufsausübung (Abs. 2) vorliegt oder 2. eine rechtskräftige Disziplinarstrafe gemäß § 64 Abs. 1 Z 4 TÄKamG (Streichung aus der Tierärzteliste) verhängt wurde oder 3. der oder die …
§ 12 Abgabe des Tierärzteausweises
…1) Der Tierärzteausweis ist unverzüglich der Kammer abzuliefern, wenn 1. die Befugnis zur Berufsausübung erlischt (§ 10) oder 2. die Befugnis zur Berufsausübung (§ 11) ruht. Wird der Ausweis nicht abgeliefert, so hat die nach dem letzten Berufssitz oder Dienstort zuständige…
TAG · Archivgesetz, Tiroler
§ 10 § 10
(1) Das Recht zur Benützung von öffentlichem Archivgut wird nach dem Ablauf der Schutzfrist jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. (2) Die Benützung von öffentlichem Arch…
§ 9 § 9
…es sei denn, diese hat einer Einsichtnahme schon zu Lebzeiten ausdrücklich zugestimmt. Ist der Todestag nicht oder nur mit großem Aufwand feststellbar, endet die Schutzfrist 100 Jahre nach der Geburt der betreffenden Person. (4) Im Fall von öffentlichem Archivgut nach § 5 Abs. 2 und § 6 Abs…
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