StVG
Gliederung
VI. Fahrerlaubnisregister
§ 63 Verordnungsermächtigungen, Ausführungsvorschriften
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen
1. über die Übermittlung der Daten durch den Hersteller von Führerscheinen an das Kraftfahrt-Bundesamt und die dortige Speicherung nach § 48 Abs. 3 Satz 4,
2. darüber, welche Daten nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 im örtlichen und im Zentralen Fahrerlaubnisregister jeweils gespeichert werden dürfen,
3. über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach den §§ 52 und 55 sowie die Bestimmung der Empfänger und den Geschäftsweg bei Übermittlungen nach § 55,
4. über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten, die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch und die weiteren Aufzeichnungen beim Abruf im automatisierten Verfahren nach § 53,
5. über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten und die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch nach § 54,
6. darüber, welche Daten durch Abruf im automatisierten Verfahren nach § 56 übermittelt werden dürfen,
7. über die Bestimmung, welche ausländischen öffentlichen Stellen zum Abruf im automatisierten Verfahren nach § 56 befugt sind,
8. über den Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 58 und
9. über Sonderbestimmungen für die Fahrerlaubnisregister der Bundeswehr nach § 62 Abs. 4 Satz 2.
§ 63 StVG · StVG · Strafvollzugsgesetz
§ 63 Zeichnen und Malen
…§ 63. Die Strafgefangenen sind berechtigt, in der Freizeit in angemessenem Umfang zu zeichnen, zu malen oder sich sonst bildnerisch zu betätigen.…
§ 17 Gerichtliches Verfahren
…diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß die §§ 61 Abs. 2 erster Satz und zweiter Satz Z 4, 62 und 63 StPO sowie folgende Bestimmungen anzuwenden: 1. im Beschwerdeverfahren nach den §§ 16 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie 16a Abs…
§ 58 Beschäftigung der Strafgefangenen in der Freizeit
… 60 ), in der Freizeit zu arbeiten ( § 61 ), schriftliche Aufzeichnungen zu führen ( § 62 ) sowie zu zeichnen und zu malen ( § 63 ) und an Veranstaltungen teilzunehmen ( § 65 ).…
§ 64 Gemeinsame Bestimmungen
…§ 64. (1) Die zur Ausübung der in den §§ 62 und 63 genannten Rechte erforderlichen Gegenstände sind auf Kosten des Strafgefangenen durch die Anstalt zu beschaffen. Hiefür dürfen Strafgefangene auch Gelder verwenden, die ihnen sonst für die…
Rückverweise