StVG
Gliederung
DRITTER TEIL Vollzug der Freiheitsstrafen
Zweiter Abschnitt GRUNDSÄTZE DES STRAFVOLLZUGES
Dritter Unterabschnitt Arbeit
§ 52 Höhe der Arbeitsvergütung
(1) Die Höhe der Arbeitsvergütung beträgt für die geleistete Arbeitsstunde
a) für leichte Hilfsarbeiten 7,79 Euro
b) für schwere Hilfsarbeiten 8,77 Euro
c) für handwerksgemäße Arbeiten 9,74 Euro
d) für Facharbeiten 10,70 Euro
e) für Arbeiten eines Vorarbeiters 11,68 Euro.
(2) Erhöht sich nach dem 1. Jänner 2027 bis zum 1. März eines Kalenderjahres der von der Statistik Österreich errechnete Tariflohnindex gegenüber dem Stand zum 1. März 2026 in einem Ausmaß, dass eine entsprechende Erhöhung des im Abs. 1 lit. a genannten Betrages 20 Cent beträgt, so hat die Bundesministerin für Justiz durch Verordnung für das folgende Kalenderjahr die im Abs. 1 genannten Beträge entsprechend zu erhöhen.
(3) Die Arbeitsvergütung kann statt als Zeitvergütung als Stückvergütung gewährt werden, insoweit dadurch ein Anreiz zu Mehrleistung zu erwarten ist. Die Höhe der Stückvergütung ist auf der Grundlage der Zeitvergütung nach Abs. 1 vom Anstaltsleiter festzusetzen.
(4) Zeiten, die ein Strafgefangener während seiner Arbeitszeit in therapeutischer Betreuung oder mit Gesprächen im Rahmen der sozialen Betreuung zubringt, gelten bis zu einem Höchstmaß von fünf Stunden pro Woche für die Gewährung der Arbeitsvergütung als Arbeitsstunden.
§ 52 StVG · StVG · Strafvollzugsgesetz
§ 52 Höhe der Arbeitsvergütung
…§ 52. (1) Die Höhe der Arbeitsvergütung beträgt für die geleistete Arbeitsstunde a) für leichte Hilfsarbeiten 7,79 Euro b) für schwere Hilfsarbeiten 8,77 Euro c…
Art. 12 Artikel XII
…Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 130/2001, zu den §§ 32a, 52, 54a, 113 und 180 , BGBl. Nr. 144/1969) (1) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem…
§ 32 Kosten des Strafvollzuges
…wenn der Strafgefangene eine Arbeitsvergütung bezieht, 75 vH der jeweiligen Arbeitsvergütung, sonst das Vierfache der Arbeitsvergütung je Arbeitsstunde in der höchsten Vergütungsstufe ( § 52 Abs. 1 ) für jeden Tag der Strafzeit. (3) Die Einhebung eines Kostenbeitrages nach Abs. 2 erster Fall erfolgt durch Abzug von der Arbeitsvergütung…
§ 182 Vollziehung
§ 182. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz betraut. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat bei der Vollziehung der §§ 44 bis 55, 66 bis 84 und 164 bis 170 das Einvernehmen mit der Bun…
Art. 5 § 66a AlVG · AlVG · Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Art. 5 § 66a ARTIKEL V
…Reformen, Deregulierung und Justiz durch Verordnung. (5) Als Beitragsgrundlage gemäß § 2 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994 gilt die gemäß § 52 des Strafvollzugsgesetzes festgesetzte, um 25 vH erhöhte Arbeitsvergütung, die bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit nach dem Kollektivvertrag für die eisen- und metallerzeugende und verarbeitende Industrie erzielt wird…
§ 187 StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 187 Arbeit und Arbeitsvergütung
…1) Angehaltene Beschuldigte sind zur Arbeit nicht verpflichtet. Ein arbeitsfähiger Beschuldigter kann jedoch unter den für Strafgefangene geltenden Bedingungen ( §§ 44 bis 55 StVG ) arbeiten, wenn er sich dazu bereit erklärt und Nachteile für das Verfahren nicht zu befürchten sind. (2) Die Arbeitsvergütung ist dem Beschuldigten nach Abzug des…
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