StVG
Gliederung
VI. Fahrerlaubnisregister
§ 56 Abruf im automatisierten Verfahren durch Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
(1) Durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister für die in § 55 Abs. 1 genannten Maßnahmen an die hierfür zuständigen öffentlichen Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Nummer 6 übermittelt werden.
(2) Der Abruf ist nur zulässig, wenn
1. diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist und
2. der Empfängerstaat die Verordnung (EU) 2016/679 anwendet.
§ 53 Abs. 2 und 3 sowie Abs. 4 wegen des Anlasses der Abrufe ist entsprechend anzuwenden.
§ 56 StVG · StVG · Strafvollzugsgesetz
§ 56 Erzieherische Betreuung
…§ 56. (1) Bei der Durchführung aller Maßnahmen des Strafvollzuges ist eine erzieherische Einwirkung auf die Strafgefangenen anzustreben. Außerdem sollen die Strafgefangenen in Einzel- und Gruppenaussprachen sowie…
§ 127 Erstvollzug
…Das Gleiche gilt im Fall der Anhaltung im gelockerten Vollzug. (3) Strafgefangene im Erstvollzug sind, soweit sie dessen bedürfen, in vermehrtem Ausmaß erzieherisch ( § 56 ) zu betreuen. (4) Strafgefangene, die bereits eine oder mehrere Freiheitsstrafen verbüßt haben, können in den Erstvollzug aufgenommen werden, wenn das nach der Art der strafbaren…
§ 144 Entlassungsvollzug
…§ 144. (1) Vor der Entlassung sind die Strafgefangenen zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit im vermehrten Ausmaß erzieherisch ( § 56 ) und fürsorgerisch zu betreuen. (2) Soweit dies nach den Einrichtungen der Anstalt möglich ist, sind Strafgefangenen, von denen zu erwarten ist, daß sie die Lockerungen…
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