Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. in der Strafvollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 4. November 2025, GZ **-22, nichtöffentlich den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
B e g r ü n d u n g:
A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein die mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 10. Februar 2022, AZ **, wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 12 Jahren bei urteilsmäßigem Strafende am 28. August 2033.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag des Strafgefangenen A* auf nachträglichen Aufschub des Strafvollzugs wegen Vollzugsuntauglichkeit nach § 133 StVG nach Einholung eines psychiatrisch – neurologischen Gutachtens ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich dessen rechtzeitige Beschwerde (ON 26.1), der keine Berechtigung zukommt.
Zum bisherigen Verfahrensgang, insbesondere zu den Stellungnahmen des Anstaltsleiters der JA Stein (ON 7), der Anstaltsärztin Dr. B* (ON 8) und des chefärztlichen Dienstes der Krankenabteilung der JA Stein, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diese umfassend darlegenden Ausführungen im bekämpften erstgerichtlichen Beschluss identifizierend verwiesen (zur Zulässigkeit vgl. RIS-Justiz RS0098568).
Ein nachträglicher Aufschub des Strafvollzugs gemäß § 133 Abs 1 StVG kommt dann in Betracht, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Einleitung des Strafvollzugs wegen Vollzugsuntauglichkeit aufzuschieben gewesen wäre und die dafür maßgebenden Umstände fortbestehen, wobei § 5 StVG dem Sinne nach anzuwenden ist. Von dieser Regelung ist jener Fall erfasst, in dem ein den Zwecken der Freiheitsstrafe entsprechender Strafvollzug aus Gründen der Gesundheit des Strafgefangenen trotz Berücksichtigung der Möglichkeiten einer Strafvollzugsortänderung nicht durchführbar ist (§ 5 Abs 1 StVG). Ein nachträglicher Aufschub des Strafvollzuges gemäß § 133 Abs 2 StVG ist dann berechtigt, wenn ein Strafgefangener während der Haft schwer erkrankt, einen Unfall mit schweren Folgen erleidet oder in einen sonstigen schweren körperlichen oder geistigen Schwächezustand verfällt und anzunehmen ist, dass sein Zustand mit naher Lebensgefahr verbunden ist oder für immer oder für lange Zeit fortbestehen wird. Diese Bestimmung knüpft sohin an jene Fälle an, in denen ein Strafgefangener nach Antritt der Freiheitsstrafe infolge Erkrankung, Unfall oder eines sonstigen körperlichen oder geistigen Verfalls in einen solch gravierenden Zustand gerät, der Anlass für einen Strafaufschub nach § 5 Abs 1 StVG geboten hätte. Hinzuzutreten hat, dass der Zustand des Strafgefangenen mit naher Lebensgefahr verbunden ist oder wahrscheinlich für immer oder für lange Zeit fortbestehen wird. Obgleich das Gesetz in § 133 Abs 2 StVG den Ausdruck der Vollzugsuntauglichkeit meidet, zeigen die Materialien, dass der Gesetzgeber die Begriffe der schweren Erkrankung, des Unfalls mit schweren Folgen oder des sonstigen Schwächezustands gleich bedeutend mit Vollzugsuntauglichkeit verstanden hat. Nahe Lebensgefahr bedeutet die Wahrscheinlichkeit des baldigen Todes. Unter langer Zeit ist ein Zeitraum von mehr als einem Jahr zu verstehen ( Pieber , WK 2StVG § 133 Rz 6).
Vollzugstauglichkeit hinwieder ist dann gegeben, wenn die Möglichkeit besteht, den Verurteilten von der Außenwelt abzuschließen, ihn sonstigen Beschränkungen der Lebensführung zu unterwerfen und ihn erzieherisch zu beeinflussen. Eine erzieherische Beeinflussung lässt sich durch wenigstens leichte Arbeit sowie gezielte Betreuungsmaßnahmen (§ 56 StVG) erreichen. So kommt es bei Beurteilung der Vollzugstauglichkeit nicht auf die Schwere der Krankheit allein an, sondern auf die Vereinbarkeit mit den Grundsätzen des Strafvollzuges (§ 20 StVG).
Erforderlich für eine Vollzugsuntauglichkeit ist, dass der Verurteilte für eine erzieherische Einflussnahme aufgrund seines geistigen oder körperlichen Leidens ungeeignet ist. Dazu muss es sich, unabhängig davon, ob die Beeinträchtigung ein vorübergehender oder dauerhafter Zustand ist, um eine manifeste Krankheitsform handeln, die die Erreichung der Vollzugszwecke verunmöglicht ( Birklbauer/Stiebellehner, Strafrechtliche Reaktionen an kranken Menschen im Spannungsfeld zwischen Gerechtigkeit und Menschlichkeit, DAG 2017/60 [125]).
Nach dem eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. Dr. C* liegt beim Strafgefangenen ein im Wesentlichen unauffälliger neurologischer Status vor, es seien keine das Gehirn direkt oder indirekt betreffenden Erkrankungen festzustellen, insbesondere gebe es keine Hinweise auf kreislaufabhängige Erkrankungen des Gehirns, raumfordernde intrakranielle Prozesse, traumatische Schädigungen des Gehirns und seiner Hüllen, Epilepsien, entzündliche oder toxische Gehirnschädigungen, kognitive Einbußen, Störungen der Bewegungskoordination, Störungen der Willkürmotorik, Sprech- oder Sprachstörungen, bzw. gravierende Störungen der Sinnesfunktionen oder auf gravierende Erkrankungen des Rückenmarks. Ebenso wenig seien Hinweise auf periphere neurologische Erkrankungen oder systemische Erkrankungen mit neurologischen Auswirkungen festzustellen. Die deutliche Bewegungsunsicherheit des Strafgefangenen sei primär auf einen reduzierten Allgemeinzustand bzw. eine nihilistische Grundhaltung zurückzuführen.
Aus psychiatrischer Sicht bestehe ein hochgradig auffälliges psychopathologisches Zustandsbild. Der Strafgefangene präsentiere sich körperlich hinfällig, sichtlich leidend und verfalle immer wieder in Grimassieren und einen übersteigerten Ausdruck des aktuellen Missempfindens, ein Verhalten, das er bereits seit Beginn seiner Anhaltung in der JA Stein seit über drei Jahren zeige, er bei Intervention jedoch sofort ändern könne . Seine Bereitschaft, sich an Vorgaben zu halten sei äußerst gering, er verweigere jegliche Medikamente. Trotzdem könne er Fragen auffassen und seinen Intentionen entsprechend beantworten. Hervorzuheben sei seine fehlende Bereitschaft, sich anzustrengen. Die Antworten und Verhaltensweisen seien theatralisch gestaltet und phänomenologisch dominieren ein überexpressiv zum Ausdruck gebrachter subjektiver Leidenszustand sowie eine im Alltag präsentierte hochgradige Hilfsbedürftigkeit und Hinfälligkeit. Die präsentierten auffallenden kognitiven Defizite seien nicht als Demenz zu interpretieren, sondern wahrscheinlich als sogenannte Pseudodemenz im Rahmen einer depressiven Verstimmung. Diese dürfte als Reaktion auf die subjektiv nicht gerechtfertigt empfundene Inhaftierung aufgetreten sein, also einer längerdauernden depressiven Reaktion im Sinne einer Anpassungsstörung (F 43.2 nach ICD 10) entsprechen. In diese Richtung weisen außer Eintragungen in der Krankengeschichte auch die neben der mehrfachen theatralischen Überexpressivität merkbare mangelnde Anstrengungs- und Kooperationsbereitschaft bei der klinisch-neurologischen Untersuchung. Hinweise auf eine andere schwere psychische Störung, insbesondere eine schizophrene, schizoaffektive oder organisch bedingte psychische Störung seien nicht nachweisbar.
Trotz bisheriger Behandlungsbemühungen sei es nicht gelungen, die depressive Verstimmung aufzuhellen bzw. geeignete psychosoziale Therapiemaßnahmen einzuleiten, wobei letzteres wohl auf die Sprachbarriere und die mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit zurückzuführen sei. Es dürfte bislang nicht gelungen sein, dem Strafgefangenen den Unwert des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens zu vermitteln, allerdings verhalte er sich in Haft soweit angepasst, dass keine Ordnungswidrigkeiten und keine ernsthafte suizidale Einengung und damit Lebensgefahr aufgetreten sei. Die Überstellung in eine psychiatrische Krankenabteilung oder in ein forensisch-therapeutisches Zentrum sei indiziert, möglich, zumutbar und nicht mit der Gefahr einer Gesundheitsverschlechterung oder gar Lebensgefahr verbunden, sondern biete die Möglichkeit, durch Intensivierung einer geeigneten psychiatrischen Behandlung eine Verbesserung des psychischen Zustandes herbeizuführen (ON 21.1, 20ff).
Aus diesem Gutachten ergibt sich rechtlich, dass Vollzugsuntauglichkeit nicht vorliegt, da der Beschwerdeführer sich einerseits angepasst verhält, was dokumentiert, dass ein erzieherischer Einfluss auf ihn möglich ist, zum anderen durch eine vom Sachverständigen empfohlene Vollzugsortsänderung die Möglichkeit besteht, seinen psychischen Zustand zu verbessern und ihn so den Zwecken des Strafvollzugs weiter zugänglich zu machen.
Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass Vollzugsuntauglichkeit nicht dadurch herbeigeführt werden kann, dass man seine Mitwirkung an der Erreichung der Zwecke des Strafvollzugs verweigert. Dann wird die negative Komponente des Zwecks des Strafvollzugs ( Drexler/Wenger StVG 5 § 20 Rz 5) wohl nur durch die Abschließung von der Außenwelt erreicht werden können.
Da der erstgerichtliche Beschluss sohin der Sach– und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
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