§ 125 Einzelhaft
§ 125 Einzelhaft — StVG
§ 125 Einzelhaft — StVG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1994
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12037140
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Ist ein Strafgefangener, aus welchem Grund immer, bei Tag und bei Nacht einzeln untergebracht (Einzelhaft), so muß er, soweit er keine Besuche erhält (§ 93), mindestens einmal täglich von einem geeigneten Vollzugsbediensteten aufgesucht werden.
(2) Über vier Wochen hinaus darf ein Strafgefangener gegen seinen Willen ununterbrochen in Einzelhaft nur auf Anordnung des Vollzugsgerichtes angehalten werden, das hierüber auf Antrag des Anstaltsleiters zu entscheiden hat (§ 16 Abs. 2 Z 7). Ordnet das Vollzugsgericht die Aufrechterhaltung der Einzelhaft an, so hat es zugleich die Dauer der Aufrechterhaltung zu bestimmen. Über sechs Monate hinaus darf ein Strafgefangener nur auf sein Verlangen und nur mit Zustimmung des Anstaltsarztes ununterbrochen in Einzelhaft angehalten werden.
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