Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 2. März 2026, GZ **-6, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene armenische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Stein eine über ihn wegen §§ 125; 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall (ergänze: iVm Abs 1 erster Fall); 142 Abs 1; 146; 229 Abs 1; 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren mit urteilsmäßigem Strafende 22. März 2029.
Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung (ebenso zu berechnen wie jene für eine Anwendung des § 133a StVG; Pieber in WK 2StVG § 133a Rz 16) nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 22. März 2027, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 22. November 2027 erfüllt sein (ON 3, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht den am 18. Februar 2026 gestellten, erkennbar auf ein Vorgehen nach § 133a StVG abzielenden („Freiwillige Rückkehr in die Ukraine“; ON 2) Antrag des Strafgefangenen wegen Nichtvorliegens der zeitlichen Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache zurück.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige (ON 9, 2), zu ON 10 ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, die nicht berechtigt ist.
Über ein vorläufiges Absehen vom weiteren Strafvollzug nach § 133a StVG kann-wie im Verfahren wegen bedingter Entlassung (siehe dazu den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 10. März 2026, AZ 30 Bs 73/26v)-frühestens zu einem Zeitpunkt entschieden werden, an dem die zeitlichen Voraussetzungen zumindest in die Nähe gerückt sind. In analoger Anwendung des § 152 Abs 1 vorletzter Satz StVG kommt eine meritorische Entscheidung bis zu drei Monaten vor dem Stichtag nicht in Betracht ( Pieber aaO Rz 25; Drexler/Weger, StVG 5§ 152 Rz 5; RIS-Justiz RL0000212; OLG Wien 23 Bs 84/26k).
Angesichts des im Jahr 2027 liegenden Hälftestichtags des Beschwerdeführers wies das Erstgericht seinen Antrag zu Recht wegen Nichterfüllung der zeitlichen Voraussetzungen zurück, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
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