Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 10. März 2026, GZ **-3, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene russische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Hirtenberg-teils nach Widerruf einer bedingten Strafnachsicht-wegen §§ 125; 127, 130 Abs 1 erster Fall; 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall; 15 StGB verhängte Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von neun Jahren und sechs Monaten mit urteilsmäßigem Strafende 4. Jänner 2030.
Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung (ebenso zu berechnen wie jene für eine Anwendung des § 133a StVG, Pieber in WK 2StVG § 133a Rz 16) nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG lagen am 4. April 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 2. November 2026 erfüllt sein (ON 2.2, 3).
Mit Beschluss vom 24. Oktober 2024, AZ **, (bestätigt mit Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 25. November 2024, AZ 30 Bs 187/24f) wies das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht erstmals den Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom weiteren Vollzug der Freiheitsstrafen wegen Vorliegens eines Aufenthaltsverbots nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit aus generalpräventiven Gründen und wegen Bedenken an der tatsächlichen Ausreisebereitschaft ab (ON 13 und ON 17.3 des Beiakts).
Mit Entscheidung des Vollzugsgerichts vom 27. Juni 2025, AZ **, wurde ein weiterer Antrag des Strafgefangenen nach § 133a StVG wegen entschiedener Rechtssache zurückgewiesen (ON 3 des Beiakts).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht unter Berücksichtigung der zufolge einer neuerlichen Verurteilung geänderten Stichtage ein vorläufiges Absehen vom weiteren Strafvollzug wegen Einreise-oder Aufenthaltsverbots nach Verbüßung der Hälfte, jedoch noch nicht zwei Drittel der Strafzeit mit der Begründung ab, dass aufgrund eines Verstoßes gegen ein Aufenthaltsverbot im Jahr 2021 nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Strafgefangene seiner Ausreiseverpflichtung umgehend nachkommen und sich in der Folge daran halten werde. Weiters bedürfe es auch aus generalpräventiven Überlegungen im Hinblick auf die Schwere der (teilweise der Schwerstkriminalität zuzurechnenden) Taten eines weiteren Strafvollzugs.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 4.1), die nicht berechtigt ist.
Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug einer Freiheitsstrafe vorläufig abzusehen, wenn der Verurteilte die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat und (Z 1) gegen ihn ein Einreise-oder Aufenthaltsverbot besteht, (Z 2) er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird, und (Z 3) der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.
Aus dem in der Absicherung der fremdenbehördlichen Maßnahme liegenden Normzweck erschließt sich, dass neben der Glaubhaftmachung eines ernsthaften Ausreisewillens auch zu erwarten sein muss, dass der Rechtsbrecher nicht gegen das Einreise-und Aufenthaltsverbot verstoßen wird ( Pieber aaO § 133a Rz 11, 13).
Mag auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 5. Juli 2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: **, rechtskräftig seit 7. August 2023, ein unbefristetes Einreiseverbot gegen A* erlassen haben und sich der Strafgefangene bereit erklärt haben, der Ausreiseverpflichtung nachzukommen (ON 2.4), ist - wie vom Beschwerdegericht bereits in seiner Entscheidung vom 25. November 2024, AZ **, dargelegt - aufgrund des Verstoßes gegen das zum damaligen Zeitpunkt aufrechte, auf zehn Jahre befristete Einreiseverbot (Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25. März 2019, Zahl **; rechtskräftig durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2019, Zahl **; ON 8, 5 f des Beiakts AZ **) durch neuerliche Einreise nach Österreich kurze Zeit nach seiner vorzeitigen Entlassung aus der Strafhaft gemäß § 133a StVG am 10. März 2020 (Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 10. Februar 2020, AZ **; ON 2.2, 4) nicht davon auszugehen, dass er nunmehr seiner Ausreiseverpflichtung tatsächlich nachkommen bzw sich in Zukunft auch an das Einreiseverbot halten werde.
In der Nichtbefolgung der fremdenbehördlichen Maßnahme selbst vor dem Hintergrund des weiteren Strafvollzugs und dem massiv getrübten Vorleben des Strafgefangenen (ON 2.5) manifestiert sich eine ausgeprägte Gleichgültigkeit gegenüber staatlichen Normen, die der berechtigten Annahme, dass er künftig das Einreiseverbot befolgen werde, entgegen steht.
An dieser ungünstigen Prognose vermag auch die Beteuerung des Beschwerdeführers, sein weiteres Leben bei seinen Kindern und seiner kranken Mutter in seiner Heimat verbringen zu wollen, nichts zu ändern, zumal ihn die Existenz seiner Familie auch bisher nicht davon abhielt, unter Verstoß gegen das Einreiseverbot nach Österreich einzureisen und ein schwerwiegendes Gewaltverbrechen (ON 2.8) zu begehen.
Da somit die Voraussetzungen des § 133a Abs 1 StVG nicht vorliegen, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
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