Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 31. Jänner 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 15. Jänner 2024 betreffend Rückforderungsbescheid betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum August 2022 bis Dezember 2023 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Die Beschwerdeführerin (Bf.) legte aufgrund eines Anspruchsüberprüfungsschreibens eine Studienbestätigung für ihre Tochter aus den USA vor. Die Tochter studierte seit 2020 in den USA, zunächst studierte sie am Georgia Gwinett College Psychology, wo sie laufend Prüfungen ablegte. Mit 08/22 wechselte sie an die Barry University in den USA für das Studium Bachelor Administration in International Business.
Daraufhin wurden mit Bescheid vom 15.1.2024 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum August 2022 bis Dezember 2023 zurückgefordert.
Die Begründung lautete wie folgt:
"Die Familienbeihilfe steht unter folgenden Voraussetzungen zu:
• Das Studium wurde nicht mehr als zwei Mal gewechselt
• Das Studium wurde vor dem 3. gemeldeten Semester gewechselt
Rechtshinweis: § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichgesetzes 1967 (FLAG 1967) in Verbindung mit § 17 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG).
Ihr Kind hält sich nicht ständig in Österreich auf, die Familienbeihilfe steht daher nicht zu (§ 5 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967)."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 31.1.2024, die die Bf. wie folgt begründete:
"Meine Tochter S. hat seit Jänner 2020 an den bereits mitgeteilten Universitäten in den USA studiert und bis Dezember 2023 auch den erforderlichen Studienerfolg nachgewiesen. Mit der Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom 11.09.2020 wurde mir vom April 2000 bis Dezember 2023 die Familienbeihilfe für S. gewährt. Weil es an der Universität eine Anwesenheitsverpflichtung für Studierende gab, musste S. während der Semester in den USA sein, um an den Kursen und Vorlesungen teilzunehmen. Zwischenzeitlich war sie aber jedes Jahr zumindest über 4 Monate (wegen Online-Kursen auch länger) bei mir in Österreich. S. war auch ständig bei mir in der Wien hauptgemeldet. Deshalb war für mich klar, dass ich einen Anspruch auf Familienbeihilfe hatte. Insbesondere auch wegen der oben angeführten Zusage bzw. Mitteilung des Finanzamtes. Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag waren sowohl für die Finanzierung des USA-Studiums als auch für den Aufenthalt bei mir in Österreich unbedingt erforderlich und wurden auch dafür verwendet. Ohne diese Unterstützung, wäre das Auslandsstudium für mich nicht finanzierbar gewesen. Ich ersuche daher, meiner Beschwerde gegen die Rückforderung stattzugeben bzw. von der Rückforderung wegen "Unbilligkeit" gem. § 26 Abs. 4 FLAG 1967 abzusehen. Die gegenständlich geforderte Rückzahlung ist für mich derzeit aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich bzw. eine außerordentliche nicht finanzierbare Zusatzbelastung. Ich war von der Anspruchsberechtigung betreffend die gegenständliche Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag überzeugt."
Das Finanzamt erließ daraufhin eine Beschwerdevorentscheidung, die wie folgt begründet wurde:
"Ihre Tochter S. hält sich seit 01/20 ständig in den USA auf. In der Zeit 01/20-07/22 studierte S. am Georgia Gwinett College Psychology, wo sie laufend Prüfungen ablegte. Mit 08/22 wechselte sie an die Barry University in den USA für das Studium Bachelor Administration in International Business. In Ihrer Beschwerde geben Sie an, dass der Studien Wechsel aufgrund der Abwerbung der Barry University für das Tennisdamenteam erfolgte. Dafür bekommt S. ein jährliches Stipendium von $ 10.000,-- pro Jahr für insgesamt 4 Jahre in Summe $ 40.000,--. Internetrecherchen haben ergeben, dass S. seit 2020 Tennisturniere auf hohem Niveau in den USA bestreitet. Dazu wird folgendes ausgeführt: Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Nach der Judikatur des VwGFI ist der ständige Aufenthalt iSd § 5 Abs. 3 unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO entsprechend zu beurteilen. Gemäß § 26 Abs. 2 1. Satz BAO hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Die Beurteilung, ob ein "gewöhnlicher Aufenthalt" vorliegt, ist rein aufgrund objektiv gegebener, äußerer, sich aus der individuellen Lebenssituation und der Gesamtheit der sozialen Beziehungen ergebender Merkmale zu beurteilen und nicht nach subjektiven Gesichtspunkten. Entscheidend sind die maßgeblichen Lebensverhältnisse aus einer ex-ante Betrachtung. Lassen die objektiven Gesichtspunkte erkennen, dass ein Aufenthalt im Ausland nicht nur vorübergehend währen wird, dann liegt schon ab dem Vorliegen dieser Umstände, allenfalls ab Beginn des Aufenthaltes ein ständiger Aufenthalt vor.
Ein Aufenthalt im genannten Sinne verlangt grundsätzlich auch körperliche Anwesenheit. Folglich kann eine Person zwar mehrere Wohnsitze, jedoch nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ein nicht nur vorübergehendes Verweilen im Sinne eines ständigen Aufenthaltes im Ausland liegt jedenfalls vor, wenn sich der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum erstreckt."
Dagegen brachte die Bf. einen Vorlageantrag ein, der wie folgt begründet wurde:
"Zum Aufenthalt in Österreich und den USA: Am 03.01.2020 flog S. (alle Flüge mit Austrian Airlines) das erste Mal in die USA, um ihr erstes Semester auf der Uni zu absolvieren. Wegen "Corona" wurde der Uni-Betrieb eingestellt und S. flog am 27.03.2020 zurück nach Wien. Bis Ende 2020 konnte S. von Wien aus Online an der Uni in den USA weiterstudieren. Dadurch war sie im Jahr 2020 über 9 Monate in Österreich aufhältig. Am 15.01.2021 flog S. wieder in die USA. Nach Absolvierung des Semesters und Beendigung, der verpflichtenden Collegetennismeisterschaft flog sie am 23.05.2021 wieder zurück nach Wien. Am 21.08.2021 flog S. zur Semesterabsolvierung in die USA und am 26.11.2021 wieder zurück nach Wien. Im September 2021 war S. wegen eines Termines für eine Woche in Wien. Am 14.01.2022 wieder in die USA und am 24.05.2022 wieder zurück nach Wien. Am 17.08.2022 wieder in die USA und am 09.12.2022 wieder zurück nach Wien. Am 09.01.2023 wieder in die USA und am 18.05.2023 wieder zurück nach Wien. Die angeführten Flüge sind in einem Auszug vom Flugkonto der Austrian Airlines von S. ersichtlich und als Anhang 1 angeschlossen. Aufgrund der Aufenthaltszeiten ist ersichtlich, dass S. nur wegen des Studiums und der Anwesenheitspflicht auf der Uni in den USA war. Außerdem war sie verpflichtet für die Damentennismannschaften der Unis die Collegemeisterschaften zu spielen. Zusätzlich hatte sie eine Trainingsverpflichtung und die Vorgabe - auch zu Trainingszwecken - verschiedene Tennisturniere in den USA zu spielen. Die zu spielenden Turniere wurden von den Unis vorgegeben und teilweise sogar von den Mannschaftsführern organisiert. Erforderliche Sommersemester hat S. nach Möglichkeit online von Wien aus absolviert. Zum Unterhaltsaufwand: S. verbrachte keine Uni-Ferien in den USA. Ihr ständiger Lebensmittelpunkt war in Österreich an ihrem Hauptwohnsitz in Wien. Dabei wohnte S. ausschließlich bei mir in der Wohnung. Die gesamten Mietkosten (inkl. Betriebskosten) sowie die Lebensmittelversorgung wurden dabei zur Gänze von mir getragen. Die Flüge in die USA und retour kosteten durchschnittlich ca. € 1.000,- und wurden ebenfalls von mir finanziert. Während ihrer Studienzeit verbrachte S. ihre Uni-Ferien bzw. die Zeiten, wo keine Anwesenheitspflicht seitens der Uni bestand, in Österreich. Dabei trainierte sie in Österreich leistungsorientiert und spielte Tennismeisterschaften sowie Tennisturniere. Die Trainings- und Turnierkosten, die im Tennissport erheblich sind, habe ich ebenfalls mitfinanziert. S. hat in Österreich keine Förderungen für das Tennisspielen erhalten. Insbesondere zum Nachweis ihres Aufenthaltes in Österreich ist ein Auszug von der offiziellen ÖTV- Internetseite ihrer Tennismatches und -turniere, die sie in Österreich spielte, als Anhang 2 angeschlossen. Der von mir geleistete Unterhaltsaufwand für S. war für mich erheblich und mit persönlichen Einschränkungen verbunden. Mir war es wichtig, S.S.S.S.S.S.S.S.S.
Strittig ist der Anspruch auf Familienbeihilfe während des USA-Studiums der Tochter der Bf. Der Vorlageantrag betrifft den rückgeforderten Zeitraum 08/2022 bis 12/2023. Die Bf. bezog die Familienbeihilfe für die Tochter S., geb. ***1***.2000 vorerst bis zum 18. Lebensjahr und dann weiter bis 09/2020. Das Kind hatte zuvor 06/2019 maturiert und danach das Studium Bildungswissenschaften an der Universität Wien mit 10/2019 begonnen. Im Jänner 2020 wurde ein Studium in den USA begonnen. Am 14.01.2020 meldete die Kindesmutter, dass die Tochter S. ab Jänner 2020 in den USA studiert. Die Studienrichtung werde erst nach 2 Semestern festgelegt. Es wurden Unterlagen vorgelegt, dass sich S. von den angemeldeten Prüfungen des österreichischen Studiums am 13.01.2020 (Grundlagen Bildungswissenschaften) und am 17.01.2020 (Bildung Individuen und Gesellschaft) am 13.01.2020 abgemeldet hat. Dies aufgrund der Abreise in die USA. Die Familienbeihilfe wurde weiter zuerkannt. Am 4.9.2020 stellte die BF einen Antrag auf Familienbeihilfe und wurde bestätigt, dass S. ab 03.01.2020 in den USA am Barry College Psychologie GGC bis 15.12.2023 studiert. Die Familienbeihilfe wurde bis 11/2023 zuerkannt. Am 28.11.2023 erging ein Anspruchsüberprüfungsschreiben. Am 5.12.2023 wurde das ausgefüllte Formular mit einer Studienbestätigung aus den USA retourniert. Das Kind studierte seit 2020 in den USA, zunächst studierte S. am Georgia Gwinett College Psychology, wo sie laufend Prüfungen ablegte. Mit 08/22 wechselte sie an die Barry University in den USA für das Studium Bachelor Administration in International Business. Aufgrund des Studienwechsels nach dem dritten Semester wurde der Zeitraum nach dem Studienwechsel ab 08/2022 bis 12/2023 zurückgefordert.
Die getroffenen Detailfeststellungen beruhen auf den eigenen Angaben der Bf. und auf den von der Bf. vorgelegten Unterlagen. Auf Grund der Unbedenklichkeit der Grundlagen bedarf es weiterer Ausführungen zur Beweiswürdigung dementsprechend nicht.
Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Nach § 26 Abs. 2 BAO hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Wenn Abgabenvorschriften die unbeschränkte Abgabepflicht an den gewöhnlichen Aufenthalt knüpfen, tritt diese jedoch stets dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert. In diesem Fall erstreckt sich die Abgabepflicht auch auf die ersten sechs Monate.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 3 FLAG unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 24. Juni 2010, Zl. 2009/16/0133, mwN, sowie Nowotny in Csaszar/Lenneis/Wanke, Familienlastenausgleichsgesetz, Rz 9 zweiter Absatz zu § 5).
Mit Erkenntnis vom 26.01.2012, 2012/16/0008, erwog der Verwaltungsgerichtshof betreffend eine Aufenthaltsdauer der Tochter des Beschwerdeführers in den USA von einem Jahr für Ausbildungszwecke:[Wiedergabe § 5 Abs. 3 FLAG und § 26 Abs. 2 BAO]Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 3 FLAG unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, Zl. 2009/16/0133, mwN, sowie Nowotny in Csaszar/Lenneis/Wanke, Familienlastenausgleichsgesetz, Rz 9 zweiter Absatz zu § 5).
Dem Wortlaut des § 26 Abs. 2 erster Satz BAO ist zunächst zu entnehmen, dass ein nicht nur vorübergehendes Verweilen in einem Land keinen eigenen Begriff darstellt, sondern als ständiger Aufenthalt zu sehen ist.Die Frage des ständigen Aufenthaltes iSd § 5 Abs. 3 FLAG ist nicht nach subjektiven Gesichtspunkten, sondern nach den objektiven Kriterien der grundsätzlichen körperlichen Anwesenheit zu beantworten (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, mwN, sowie Nowotny, aaO, Rz 9 erster Absatz zu § 5). Auf eine allfällige Absicht der Tochter der Bf., nach dem Auslandsaufenthalt nach Österreich zurückzukehren, kommt es demnach nicht an.Ein Aufenthalt ist nicht schon dann vorübergehend im Sinne der hg. Rechtsprechung zu § 5 Abs. 3 FLAG, wenn er zeitlich begrenzt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. November 2009, Zl. 2008/13/0072), weshalb auch bei der im Zuge der vorzunehmenden ex-ante Betrachtung des Auslandsaufenthaltes der Tochter der Bf. die auch nach objektiven Gesichtspunkten als annähernd gewiss anzunehmende Rückkehr nach Österreich nach dem Austauschjahr nicht entscheidend ist.Lassen objektive Gesichtspunkte erkennen, dass ein Aufenthalt nicht nur vorübergehend währen wird, dann liegt schon ab dem Vorliegen dieser Umstände, allenfalls ab Beginn des Aufenthaltes, ein ständiger Aufenthalt vor (zum Wechsel eines zunächst vorübergehenden Aufenthaltes zu einem ständigen Aufenthalt nach Hervorkommen solcher Umstände vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010).Im erwähnten Erkenntnis vom 24. Juni 2010 hat der Verwaltungsgerichtshof bei den in jenem Beschwerdefall gegebenen Rahmenbedingungen eine Aufenthaltsdauer von fünfeinhalb Monaten im Ausland gerade noch als vorübergehenden Aufenthalt angesehen. Bei einem Aufenthalt zum Zwecke des Schulbesuches vom Herbst 1991 bis zum Jänner 1993 ging der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20. Juni 2000, Zl. 98/15/0016, von einem ständigen Aufenthalt im Ausland aus. Ein einjähriger Auslandsaufenthalt etwa zum Zwecke eines einjährigen Schulbesuches im Ausland ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes als ständiger Aufenthalt im Ausland anzusehen (vgl. auch Kuprian, Kein Familienbeihilfenanspruch bei Ausbildung eines Kindes in einem "Drittland", in UFS Journal 2011/10, 371).
Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, ist keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. VwGH 15.11.2005, 2002/14/0103).
Das bloße Verbringen der Ferien in Österreich bzw. fallweise kurze Besuche in Österreich während des Schuljahres sind jeweils als vorübergehende Abwesenheit zu beurteilen, wodurch ein ständiger Aufenthalt des Kindes im Ausland nicht unterbrochen wird (vgl. VwGH 27.4.2005, 2002/14/0050; VwGH 20.6.2000, 98/15/0016; VwGH 8.6.1982, 82/14/0047; VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; VwGH 2.6.2004, 2001/13/0160).
Auch wenn der Auslandsaufenthalt zu Ausbildungszwecken erfolgte, ändert dies nichts daran, dass sich das Kind während der Auslandsausbildung ständig iSd § 5 Abs. 3 FLAG 1967 im Ausland, also einem Drittland, aufhält (vgl. BFG 22.01.2019, RV/1100552/2018; BFG 02.08.2017, RV/7101620/2016; BFG 2.1.2017, RV/7103136/2015; BFG 3.11.2016, RV/7100224/2016; BFG 14.10.2016, RV/7101355/2016; BFG 4.1.2016, RV/7101957/2015; BFG 11.12.2015, RV/7105408/2015; BFG 12.02.2014, RV/2100851/2013).
Das Auslandsstudium der Tochter der Bf. in den USA begann ab 3. Jänner 2020 und dauerte bis 15.12.2023. Demgemäß hatte die Tochter der Bf. im Sinne des oben angeführten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2012 und der nachfolgenden Judikatur des Bundesfinanzgerichtes bzw. Literatur ihren gewöhnlichen Aufenthalt während des beschwerdegegenständlichen Zeitraumes aufgrund des Studiums in den USA. Wurden Ferienzeiten im Inland verbracht, waren das gemäß den obigen Rechtsausführungen vorübergehende Abwesenheiten, die den ständigen Aufenthalt der Tochter der Bf. im Ausland - in einem Land außerhalb der EU - nicht unterbrachen.
Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Es kommt in diesem Zusammenhang nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs der Familienleistungen an (vgl. etwa VwGH 10.12. 1997, 97/13/0185; VwGH 22.04.1998, 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; VwGH 09.07.2008, 2005/13/0142). Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienleistungen, Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags oder die Verwendung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Gleiches gilt für den gutgläubigen Verbrauch der Beträge (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 26 Rz 13). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047 oder VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162). Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. BFG 13.06.2018, RV/7104954/2017).
Überdies wurde die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag auch aufgrund des Studienwechsels zurückgefordert.
Das Vorliegen der Berufsausbildung eines volljährigen Kindes ist bei einem Studienwechsel nach § 17 StudFG 1992 zu beurteilen, d.h. es gelten somit die in § 17 StudFG angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe.
Folgende Regelungen des § 17 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG 1992) idF BGBl. I Nr. 54/2016 (Studienwechsel) sind für den vorliegenden Fall von Bedeutung:
"§ 17 Abs. 1: Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder….. "
Somit ist (auch aus diesem Grund) kein Familienbeihilfenanspruch für den Streitzeitraum gegeben.
Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro (ab 2023: € 61,80) für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem gegenständlichen Erkenntnis wurde nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden. Feststellungen auf der Sachverhaltsebene betreffen keine Rechtsfragen und sind grundsätzlich keiner Revision zugängig.
Wien, am 28. November 2025
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