Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Name des Richters*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 30. Jänner 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 26. Jänner 2024 betreffend Familienbeihilfe 10.2021-09.2023, Sozialversicherungsnummer ***ZZZZ-TTMMJJ***, Steuernummer ***XX-XXX/XXXX***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
***Bf1*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMMJJ***, in der Folge auch als "Kindesvater" oder Beschwerdeführer "Bf." bezeichnet) ist der Vater von ***Vorname Nachname Sohn*** (SV-Nr.: ***XXXX-TTMMJJ***, in der Folge als "Sohn" oder "Kind" bezeichnet). Der Bf. bezieht für seinen Sohn die Familienbeihilfe.
Am 22.09.2022 übermittelte das Finanzamt an den Kindesvater ein Schreiben zur Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe (in der Folge als "Anspruchsüberprüfungsschreiben" bezeichnet). In diesem Schreiben wurde der Bf. aufgefordert, in Ansehung des von seinem Sohn, ***Vorname Nachname Sohn***, betriebenen Studiums den Nachweis über den Studienabschluss beziehungsweise die Fortsetzungsbestätigung und Prüfungsnachweise vorzulegen.
Dieses Anspruchsüberprüfungsschreiben beantwortete der Kindesvater am 29.10.2022 (eingelangt im Finanzamt am 03.11.2022) und korrigierte in dem mitübermittelten Formular die Tätigkeit des Kindes dahingehend, dass dieses seit dem "WS 21/22" das Studium ***Name neues Studium*** (Studienkennzahl ***XY***) betreibe. Davor habe der Sohn des Bf. beginnend mit Oktober 2019 das Bachelorstudium ***Name altes Studium*** (Studienkennzahl ***XYZ***) betrieben.
Am 29.08.2023 übermittelte das Finanzamt neuerlich ein Anspruchsüberprüfungsschreiben an den Bf. und ersuchte diesen um Vorlage des Studienblattes und eines Erfolgsnachweises hinsichtlich des von dem Sohn des Bf. betriebenen Studiums. Dieses Anspruchsüberprüfungsschreiben beantwortete der Kindesvater am 01.10.2023 (eingelangt im Finanzamt am 03.10.2023) und legte dem Finanzamt die Bestätigung über positiv abgelegte Prüfungen aus dem Studium ***Name neues Studium*** und dem Bachelorstudium ***Name altes Studium*** vor. Aus der vorgelegten Bestätigung ist ersichtlich, dass das Kind das Studium ***Name neues Studium*** am 01.10.2021 begonnen hat und die Inskription für das Bachelorstudium ***Name altes Studium*** vom 01.10.2019 bis 14.03.2023 aufrecht war.
Am 26.01.2024 erließ das Finanzamt einen Rückforderungsbescheid und forderte vom Kindesvater die Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge für das Kind für den Zeitraum Oktober 2021 bis September 2023 zurück. Begründet führte das Finanzamt aus, dass der Kindesvater aufgefordert worden wäre, Unterlagen zu übermitteln, der Bf. dieser Mitwirkungsverpflichtung (im Sinne des § 119 BAO) aber nicht nachgekommen sei. Wenn ein Studienwechsel zu einem Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe führe, bestehe erst wieder ein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn im neuen Studium (hier im Studium ***Name neues Studium***) so viele Semester wie im vorherigen Studium (im vorliegenden Fall dem Bachelorstudium ***Name altes Studium***) absolviert worden sein.
Am 29.01.2024, eingelangt im Finanzamt (in der Folge auch "FA") am 30.01.2024, brachte der Bf. eine Beschwerde gegen diesen Rückforderungsbescheid vom 26.01.2024 ein und begründete dieses Rechtsmittel wie folgt:
"1. Am 09,01.2024 hat mein Sohn ***Vorname Nachname Sohn*** mit Ihnen tel. Kontakt aufgenommen und um eine Fristverlängerung gebeten. Laut tel. Auskunft, sei es kein Problem die nötigen Unterlagen später nachzureichen. (Foto Telefonanruf siehe unten)
2. Am 24.01.2024 hat er Ihr zugesendetes Schreiben, auf dem auf der Rückseite der Sachverhalt wie tel. besprochen dargestellt wurde, an die Behörde zurückgesandt. (Foto Zahlungsbestätigung siehe unten)
3. Die Studienbestätigung des ordentlichen Studiums war dem Antwortschreiben beigelegt.
4. Die Zahlung der Familienbeihilfe wurde bereits in 2023 wegen des fehlenden Abschlusses des 1. Studienabschlusses eingestellt, somit wurden auch keine ungerechtfertigten Zahlungen bezogen."
Folgende Bilddateien waren der Beschwerde beigelegt worden:
Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom 29.12.2023
[...]
Screenshot betreffend eines Anrufes im FA Porto für Brief an FA
Studienbestätigungen der ***Name Universität*** betreffend das vom Sohn betriebene Studium ***Name neues Studium***
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 16.05.2024 wies das Finanzamt die Beschwerde des Bf. als unbegründet ab und begründete diese Abweisung wie folgt:
Sachverhalt: Ihr Sohn ***Vorname Sohn***, geboren am ***TT.MM.***2001 begann im Wintersemester 2019/20 das Bachelorstudium ***Name altes Studium*** an der ***Name Universität***. Dieses Studium wurde ernsthaft und zielstrebig bestrieben. Mit dem Wintersemester 2021/22 wechselte er auf das Diplomstudium ***Name neues Studium*** an der ***Name Universität***. Die Studienzeit des ersten Abschnittes des Diplomstudiums war im Februar 2023 zu Ende, der erste Abschnitt wurde noch nicht abgeschlossen.
In der Folge wurde die Familienbeihilfe mit Bescheid vom 26.01.2024 für den Zeitraum von Oktober 2021 bis September 2023 rückgefordert. Am 30.01.2024 haben Sie eine Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid eingebracht.
Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung des Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 Studienförderungsgesetz 1992 genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. (…) Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr (Nachweiszeitraum) die Ablegung von Prüfungen im Ausmaß von 16 (bzw. 14) ECTS-Punkten oder im Gesamtumfang von 8 Semesterwochenstunden nachgewiesen wird.
Das Vorliegen einer Berufsausbildung eines volljährigen Kindes bei einem Studienwechsel ist nach § 17 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) zu beurteilen, d.h. es gelten die in § 17 StudFG angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Demnach liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn das Studium öfter als zweimal oder nach dem dritten fortgesetzt gemeldeten Semester gewechselt wurde oder wenn nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium kein günstiger Studienerfolg nachgewiesen wurde, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium. Nicht als Studienwechsel gilt ein Studienwechsel, bei welchem die gesamte Studienzeit des vor dem Studien Wechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist.
Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer zu Unrecht Familienbeihilfe bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Würdigung:
Erfolgt der Studienwechsel nach dem dritten inskribierten Semester, ruht der Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Studienwechsel in dem Ausmaß der bislang aus dem Vorstudium absolvierten gesamten Studiendauer. Es sind daher jene Semester aus dem vorherigen Studium, in denen der Studierende zur Fortsetzung gemeldet war, in Bezug auf die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue Studium heranzuziehen.
Ihr Sohn hat im Wintersemester 2021/22 nach vier zur Fortsetzung gemeldeten Semestern einen schädlichen Studienwechsel vollzogen. Aufgrund COVID bleibt das Sommersemester 2020 außer Acht. Anspruch auf Familienbeihilfe für das ab dem Wechsel betriebene Studium besteht somit grundsätzlich erst nach einer Wartezeit von drei Semestern. Daher würde grundsätzlich ab dem Sommersemester 2023 der Anspruch wieder bestehen.
Jedoch war die Studienzeit (inkl. Toleranzsemester) vom ersten Abschnitt des Diplomstudiums ***Name neues Studium*** mit Februar 2023 zu Ende. Wird ein Studienabschnitt nicht innerhalb der vom FLAG 1967 vorgesehenen Zeit (i.d.R. Mindeststudienzeit plus Toleranzsemester) abgeschlossen, fällt der Anspruch auf Familienbeihilfe weg.
Im Rückforderungszeitraum bestand deshalb kein Anspruch auf Familienbeihilfe.Ihre Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Am 15.06.2024 brachte der Bf. einen Vorlageantrag ein und begründete diesen wie folgt:
"Mit dem Beschwerdevorentscheid vom 16.05.2024 wurde meine Beschwerde zum Rückforderungsbescheid 30.01.2024 als unbegründet abgewiesen.
Im Folgenden lege meine Begründung ab. Mein Sohn ***Vorname Sohn***, Student an der ***Name Universität***, inskribierte sich zum Studiengang ***Name altes Studium*** im WS 20J9, nach 4 Semester, im WS 2021, jedoch wechselte er den Studiengang zum Diplomstudium ***Name neues Studium***. Nun wurde im Bescheid angegeben, dass nach dem Beginn des dritten Studiensemesters ein Wechsel schädlich ist. Diesbezüglich wurde demnach der Anspruch auf Familienbeihilfe verneint im Zeitraum von Oktober 2021 - September 2023. Allerdings wurde ungeachtet gelassen, dass mein Sohn, ***Vorname Nachname Sohn*** weiterhin im ***Name altes Studium*** inskribiert war. Hier wurden keine Prüfungen abgelegt, da das Hauptstudium ***Name neues Studium*** war/ist, welches er auch ordentlich führen konnte und das erforderliche Maß von 16 ECTS zumindest im Zeitraum des WS 21 und SS 2022 erreicht hat. Nun fehlt ihm die letzte Abschnittsprüfung, welche nun im Juni 2024 abgelegt wird nach mehrmaligem antreten. Das ***Name altes Studium*** wird nach erfolgter Prüfung auch wieder aufgenommen, wodurch das vom Finanzamt als "abgebrochenes" bewertete Studium wieder auflebt. Es bestehe daher auch in Zukunft der Nachweis eines erfolgreichen Studienerfolges im erstbegonnenen Studium, welcher nach dem mir Zugekommenen Schreibens auch als Anspruchsgrundlage gellend gemacht werden kann. Ich bitte dies in Ihre Entscheidung mit einfließen zu lassen und beantrage die Aufhebung des Rückforderungsbescheides. Mit freundlichen Grüßen (…)"
Mit Vorlagebericht vom 31.07.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Der Bf., ***Bf1***, ist der Vater von ***Vorname Nachname Sohn***. Der Bf. bezieht für seinen Sohn die Familienbeihilfe.
Das Kind (geboren im Jänner 2001) hat das Bachelorstudium ***Name altes Studium*** vom 01.10.2019 bis 14.03.2023 betrieben und das Studium ***Name neues Studium*** am 01.10.2021 begonnen.
Bis zum Studienwechsel (vom Bachelorstudium ***Name altes Studium*** zum Studium ***Name neues Studium***) lag bei dem vom Kind betriebenen Bachelorstudium ***Name altes Studium*** der erforderliche Studienerfolg vor. Ab dem Beginn des Studiums ***Name neues Studium*** lag im nach wie vor durch den Sohn (bis zum 14.03.2023) inskribierten Bachelorstudium ***Name altes Studium*** der erforderliche Studienerfolg nicht mehr vor; der Sohn hat ab Oktober 2021 im Bachelorstudium ***Name altes Studium*** keine einzige Prüfung mehr abgelegt.
Bei dem ab dem Wintersemester 2021/2022 als Hauptstudium betriebenen Studium ***Name neues Studium*** wurden im Wintersemester 2021/2022 und im Sommersemester 2022 Prüfungen im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten abgelegt. Der erste Abschnitt des Studiums ***Name neues Studium*** wurde bis zum Wintersemester 2022/2023 nicht abgeschlossen. Der erforderliche Studienerfolg lag daher nicht vor, weil der erste Abschnitt des Studiums nicht innerhalb der Mindeststudienzeit zuzüglich eines Toleranzsemesters (2 Semester Mindeststudienzeit plus ein Toleranzsemester) abgeschlossen worden ist.
Der oben dargelegte Sachverhalt ergibt sich aus dem Vorbringen des Bf., aus den seitens des Bf. vorgelegten Unterlagen und aus einer durchgeführten Einsicht des Bundesfinanzgerichts in die Familienbeihilfendatenbank "FABIAN" des Finanzressorts und ist dieser Sachverhalt unstrittig.
Anmerkung vorweg: Fettdrucke im Erkenntnis in weiterer Folge erfolgten durch das Bundesfinanzgericht.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. (…) Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
Gemäß § 2 Abs. 9 FLAG 1967 verlängert sich die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,
b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,
c) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,
d) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.
Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Unter Studium iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 ist nur eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an einer in § 3 StudFG 1992 genannten Einrichtung zu verstehen. Dazu zählen allerdings nicht Universitätslehrgänge, da die näheren, den Besuch einer Einrichtung iSd § 3 StudFG besonders regelnden Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 nur von ordentlichen Studien sprechen (VwGH 27.9.2012, 2010/16/0013). Bei Besuch einer in § 3 StudFG 1992 genannten Einrichtung ist eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 nur dann anzunehmen, wenn die im zweiten bis letzten Satz des § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 näher festgelegten Voraussetzungen vorliegen.
Das Vorliegen der Berufsausbildung eines volljährigen Kindes ist bei einem Studienwechsel nach § 17 StudFG 1992 zu beurteilen, d.h. es gelten somit die in § 17 StudFG angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe.
Der § 17 Abs. 1 und 3 StudFG idF BGBl I 2016/54 (ab 1.9.2016) normiert:
Studienwechsel
§ 17. (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder2. das Studium nach dem jeweils dritten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.(3) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.
Der Begriff Studienwechsel bedeutet den Betrieb einer anderen Studienrichtung als jener, die in den vorangegangenen Semestern betrieben wurde. Wenn ein Studierender/eine Studierende das begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes in den Geltungsbereich des StudFG fallendes Studium beginnt, liegt jedenfalls ein Studienwechsel vor (z.B. VwGH 26.5.2011, 2011/16/0060).
Im Bereich des StudFG liegt im Falle der gleichzeitigen Absolvierung mehrerer Studienrichtungen ein Studienwechsel dann vor, wenn der/die Studierende anstelle des bisher angegebenen Studiums ein anderes von ihm/ihr betriebenes Studium benennt (VwGH 8.1.2001, 2000/12/0053).
Ein Studienwechsel im Sinne des § 17 StudFG liegt vor bei
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}Ein Studienwechsel liegt auch vor, wenn der Studierende ein von ihm bisher betriebenes Studium nicht mehr ernsthaft und zielstrebig betreibt, sondern neben diesem Studium oder im Anschluss an dieses Studium ein anderes Studium beginnt, das er ernsthaft und zielstrebig betreibt (BFG 23.2.2016, RV/5100372/2015).
Im vorliegenden Fall hat der Sohn des Bf. das Bachelorstudium ***Name altes Studium*** im Wintersemester 2019/2020 begonnen, dieses in der Folge ernsthaft und zielstrebig betrieben, im Wintersemester 2021/2022 das Studium ***Name neues Studium*** ("***Kurzbezeichnung neues Studium***") inskribiert und ab diesem Zeitpunkt im Bachelorstudium ***Name altes Studium*** keine Prüfungen mehr abgelegt, obgleich die Meldung zum Bachelorstudium ***Name altes Studium*** bis zum 14.03.2023 aufrecht war. Das Studium ***Name neues Studium*** hat der Sohn in der Folge ernsthaft und zielstrebig betrieben. Beim Sohn des Bf. lag daher ein Studienwechsel vor.
Da der Studienwechsel nach dem 3. Semester erfolgt ist, liegt gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG ein schädlicher Studienwechsel vor. Ein Beihilfenanspruch besteht - das Vorliegen eines Studienerfolges in dem neuen Studium ***Name neues Studium*** vorausgesetzt - erst nach einer "Stehzeit" von (hier) 4 Semestern. Eine Verkürzung dieser "Stehzeit" durch die COVID-19-Krise ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, weswegen schon aus diesem Grund für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum Oktober 2021 bis September 2023 ein Beihilfenanspruch für den Sohn des Bf. nicht bestanden hat.
Darüber hinaus lag bei dem durch den Sohn des Bf. betriebenen ***Kurzbezeichnung neues Studium*** ein günstiger Studienerfolg ab dem Sommersemester 2023 nicht vor, weil das Kind den ersten Abschnitt dieses Studiums nicht bis zum Wintersemester 2022/2023 (Studienbeginn Wintersemester 2021/2022 + 2 Semester Mindeststudienzeit + ein Toleranzsemester) abgeschlossen hatte weswegen auch aus diesem Grund ein Beihilfenanspruch für das Kind für den beschwerde-gegenständlichen Zeitraum Oktober 2021 bis September 2023 nicht vorgelegen hat.
Zu dem Vorbringen des Bf. im Vorlageantrag vom 15.06.2024 dahingehend, dass der Sohn das ***Name altes Studium*** (Zitat:) "nach erfolgter Prüfung" (gemeint dürfte hier die letzte Prüfung im ersten Abschnitt des ***Kurzbezeichnung neues Studium*** sein) wieder aufnehmen werde, ist unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen festzuhalten, dass diese Fortsetzung des ***Name altes Studium*** bei gleichzeitigem "Zurückschrauben" der Bemühungen, das Studium ***Name neues Studium*** abzuschließen, wiederum einen schädlichen Studienwechsel darstellen könnte.
Die Beschwerde des Bf. war daher
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"mangels Vorliegen des erforderlichen Studienerfolges des Sohnes in dem durch den Sohn im Wintersemester 2021/2022 neu begonnenen Studium ***Name neues Studium*** "
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}als unbegründet abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines schädlichen Studienwechsels ergeben sich unmittelbar aus den in diesem Erkenntnis dargelegten gesetzlichen Bestimmungen und besteht zu dem Vorliegen von schädlichen Studienwechseln einerseits und zu den Folgen eines solchen schädlichen Studienwechsels im Bereich der Familienbeihilfe andererseits eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Bundesfinanzgericht in dem beschwerdegegenständlichen Erkenntnis nicht abgewichen ist.
Es war daher durch das Bundesfinanzgericht auszusprechen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.
Wien, am 7. Jänner 2026
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