IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Edith Stefan in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, VersNr. ***20***, über die Beschwerde vom 31. August 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 22. August 2023 betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe (KG) hinsichtlich des Zeitraums vom Oktober 2021 bis einschließlich Juni 2023 für das Kind ***2*** (geb. am ***24***), zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Abgabenbehörde reichte eine am 21. September 2022 dort eingelangte Beantwortung des Vorhalts vom 31. August 2022 (Datenblatt zur Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe; Anforderung des Studienblattes für die Tochter der Beschwerdeführerin (Bf), ***3*** (VersNr. ***21***, und, falls vorhanden, eines Nachweises über deren Studienabschluss) beim Bundesfinanzgericht nach. In der Eingabe (retourniertes Überprüfungsschreiben) wurde das voraussichtliche Studienende betreffend das von ***2*** seit Oktober 2019 betriebene Studium der Molekularbiologie (Bachelor) an der ***9*** mit "***16***" angegeben (vgl. handschriftliche Angaben im Datenblatt).
Die weitere Auszahlung der Familienleistungen an die Bf erfolgte nach den Angaben der Abgabenbehörde bis zum angegebenen Zeitraum (vgl. Vorlagebericht und Bezugsmitteilung vom 04. November 2022).
Mit Vorhalt der Abgabenbehörde vom 27. Mai 2023 (Überprüfungsschreiben) wurde Frau ***1*** (Beschwerdeführerin, Bf) zur Vorlage des Studienbuches/Erfolgsnachweises und - soweit bereits vorhanden - zum Nachweis des Studienabschlusses bzw zur Bekanntgabe der weiteren Tätigkeit der Tochter aufgefordert.
Das Überprüfungsschreiben (Datenblatt) wurde am 15. Juni 2023 mit den Angaben, die Tochter betreibe ein Lehramtsstudium in den Fächern Deutsch und Geschichte (Beginn der Tätigkeit lt vorgedruckten Daten Oktober 2019, voraussichtliches Ende "November 2023") an der Universität ***4***, retourniert.
Laut Vorlagebericht sei eine Studienzeitbestätigung vom 14. Juni 2023 unter Ausweis des ab WS 2019/2020 laufenden Bachelorstudiums Molekularbiologie (***13***) und des ab WS 2022/2023 betriebenen Lehramtsstudiums (***22***) vorgelegt worden. Für das Bachelorstudium Lehramt liege außerdem ein Studienerfolgsnachweis betreffend das Studienjahr 2022/23 vor (vgl. Vorlagebericht).
Am 02. August 2023 erging ein weiteres Ergänzungsersuchen betreffend den Nachweis der in der Studienrichtung Bachelorstudium Molekularbiologie ab dem Wintersemester 2021/22 bis laufend abgelegten Prüfungen. Sollten seit dem Wintersemester 2021/22 keine Prüfungen abgelegt worden sein, werde um Bekanntgabe des Grundes ersucht. Die Hauptstudienrichtung ab dem Wintersemester 2022/23 wäre anzugeben.
Mit Eingabe vom 15. August 2023 habe die Bf angegeben, dass die Hauptstudienrichtung ab Herbst 2023 das Lehramtsstudium sei, der angeforderte Studienerfolgsnachweis für das Bachelorstudium Molekularbiologie (als Hauptstudium) für das Studienjahr 2021/22 sei aber nicht erbracht worden (vgl. dazu im Folgenden).
Mit Bescheid vom 22. August 2023 wurde die an die Bf für ihre Tochter ausbezahlte Familienbeihilfe (KG) für den Zeitraum vom Oktober 2021 bis Juni 2023 im Gesamtbetrag von € 4.951,50 zurückgefordert. Begründend führte die Abgabenbehörde aus, dass "die Tochter der Bf seit dem Wintersemester 2019/20 in der Studienrichtung Bachelorstudium Molekularbiologie an der ***6*** Universität ***5*** gemeldet sei und in den Studienjahren 2019/20 und 2020/21 Prüfungen im Ausmaß von 51 ECTS-Punkten positiv abgelegt habe. Es sei trotz Aufforderung kein Nachweis über die im Bachelorstudium Molekularbiologie ab dem Studienjahr 2021/22 abgelegten Prüfungen vorgelegt worden, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass das Studium Molekularbiologie ab dem Studienjahr 2021/22 (Wintersemester 2021/22) ernsthaft und zielstrebig betrieben wurde. Bei einem Wechsel der Studienrichtung stehe die Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967) iVm § 17 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) unter folgenden Voraussetzungen zu: ° Das Studium wurde nicht mehr als zwei Mal gewechselt ° Das Studium wurde vor dem 3. gemeldeten Semester gewechselt Anhand der vorgelegten Unterlagen sei festgestellt worden, dass ***3*** seit dem Wintersemester 2022/23 in der Studienrichtung Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe (AB) Unterrichtsfach Deutsch sowie Unterrichtsfach Geschichte, Sozialkunde, Politische Bildung an der ***7*** gemeldet sei und im Studienjahr 2022/23 Prüfungen im Ausmaß von 43 ECTS-Punkten positiv abgelegt habe. Die Bf habe bekannt gegeben, dass das Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe (AB) Unterrichtsfach Deutsch sowie Unterrichtsfach Geschichte, Sozialkunde, Politische Bildung die Hauptstudienrichtung ihrer Tochter darstelle. Die Studienrichtung sei somit nach dem 3. gemeldeten Semester gewechselt worden, weshalb die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für den angeführten Zeitraum rückgefordert werden müsse."
Einlangend am 31. August 2023 führte die Bf in ihrem von der Abgabenbehörde als Beschwerde gegen den oa Rückforderungsbescheid gewerteten Schreiben aus:
"…am 29.08.2023 hat mich eine enorme Summe einer Rückzahlungsforderung der Kinderbeihilfe (4.951,00 €) erreicht. Ich kann es nicht fassen, denn von unserer Seite wurden alle Fristen und Unterlagen immer zeitgemäß eingehalten. Auch beim Studienwechsel meiner Tochter ***8*** habe ich bescheid gegeben und es wurde mir mitgeteilt, dass es kein Problem wäre und die Familienbeihilfe ganz normal weiterlaufen würde und so war es auch. Meine Tochter studierte Molekularbiologie nur, weil sie die Medizinaufnahmeprüfung insg. 4. Mal machte und es als Zwischenlösung diente, somit sagte die Frau vom Finanzamt damals, dass dies alles berücksichtigt wird. Man kann nicht die Familienbeihilfe weiterzahlen obwohl man es 100x geprüft hat und plötzlich knapp 5000 € zurückfordern. Ich habe lediglich 1600 Pension und eine 70% Behinderung und weiß nicht, wie ich das jetzt bezahlen soll. Heute habe ich mit zwei weiteren Damen des Finanzamtes telefoniert. Von jeder bekommt man eine andere Auskunft. Meine Tochter studiert jetzt seit einem Jahr erfolgreich Lehramt in ***4*** und wir sind finanziell auf die Familienbeihilfe angewießen, daher bitte ich um eine rasche Lösung bzw. um eine Überprüfung, da ich auch alleinerziehend und krank bin ist es für mich nicht möglich eine solche Summe zu bezahlen und es kann nicht sein, dass nur ein Studienwechsel solche Probleme mit sich bringt und man nun die nächsten zwei Jahre keine Familienbeihilfe bekommen würde. Es trifft mich keine Schuld, dass die Auszahlung weitererfolgte, ohne einer genauen Prüfung obwohl immer die Unterlagen eingebracht wurden."
Einlangend bei der Abgabenbehörde am 13. September 2023 teilte die Bf mit undatiertem Schreiben mit, dass "….der Hauptstudienwechsel am 01. September 2022 stattgefunden habe und auch so gemeldet worden und nochmals bestätigt worden sei. Es werde um eine neue Überprüfung und auch um Zahlungsaufschub gebeten."
Das vorherige Ersuchen um Auskunft und Vorlage von Unterlagen vom 12. September 2023 wurde seitens der Abgabenbehörde an das Bundesfinanzgericht nachgereicht (vgl. dazu Beschwerdevorentscheidung und Vorlagebericht):
Mit Bescheid vom 22.08.2023 seien Familienbeihilfen- und Kinderabsetzbeträge für ***3*** für den Zeitraum Oktober 2021 bis Juli 2023 zurückgefordert worden, weil die Studierende in dem ab dem WS 2019/20 aufgenommenen Bachelorstudium Molekularbiologie letztmalig im SS 2021 Prüfungen abgelegt habe. Mit Eingabe vom 31. August 2023 habe die Bf um Prüfung des Rückforderungsbescheides ersucht. Beilage: Studienerfolgsnachweis für das Bachelorstudium Molekularbiologie mit Prüfungsantritten nur bis 19.03.2021(!) Diese Eingabe werde als Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom 22.08.2023 angesehen. Es sei das zur Prüfung des weiteren Familienbeihilfenanspruchs übermittelte Überprüfungsschreiben vom 31. August 2022 am 21.09.2022 retourniert und zur Tätigkeit des Kindes angegeben worden: Studium, Bachelorstudium Molekularbiologie an der ***9***. Nachweis: Studienbestätigung für das Wintersemester 2022/23 der ***9*** Aufgrund dieser Eingabe sei die Familienbeihilfe bis 30.06.2023 verlängert worden. Zur Prüfung des weiteren Familienbeihilfenanspruchs -so im Vorhalt weiter- sei an die Bf am 27.05.2023 ein Überprüfungsdatenblatt übersendet worden, das die Bf am 15.06.2023 unter Angabe des Studiums, Bachelorstudium Lehramt an der Universität ***4*** mit Nachweis: Studienzeitbestätigung für das SS 2023 für das Bachelorstudium an der ***9*** bzw für das Bachelorstudium an der ***11*** (ab WS 2022/23). Erst mit Eingabe vom 15.06.2023 sei die Abgabenbehörde vom Studienwechsel in Kenntnis gesetzt worden. Zur Klärung des Sachverhaltes sei am 02.08.2023 ein Ergänzungsersuchen ergangen, das die Bf am 14.08.2023 damit beantwortet habe: Hauptstudium: Bachelorstudium Lehramt an der ***15*** ab dem Wintersemester 2023/24. Der angeforderte Studiennachweis ab dem Studienjahr 2021/22 (Hauptstudium: Molekularbiologie) sei nicht erbracht worden. Zur Erledigung der Beschwerde sei die Bf um Angaben und Vorlage von Nachweisen aufgefordert worden. Bei Angabe, dass erst im WS 2023/24 ein Wechsel des Hauptstudiums erfolgt (Antwortschreiben vom 14.08.2023) und somit das Bachelorstudium Molekularbiologie bis einschließlich Sommersemester 2023 betrieben worden sei: Nachweis, dass das Bachelorstudium Molekularbiologie v. Wintersemester 2021/22 bis einschließlich Sommersemester 2023 aktiv betrieben worden sei und nicht nur eine bloße Studieneinschreibung vorgelegen habe, zB Studienerfolgsnachweis über die Teilnahme an Pflichtveranstaltungen (Übung, Proseminar,….), sonstige Nachweise, aus denen eine Studienaktivität im Bachelorstudium Molekularbiologie erkannt werden könne. Im Falle, dass bereits im WS 2022/23 ein Wechsel des Hauptstudiums vorgenommen worden sei, seien die Angaben vom 14.08.2023 hinsichtlich des Studienwechsels zu berichtigen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31. Oktober 2023 wurde die Beschwerde mit der folgenden Begründung abgewiesen:
"…Begründung
Mit Datenblatt "Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe", eingereicht am 22.09.2022 wurde die Verlängerung des Familienbeihilfenanspruches ab Oktober 2022 mit folgenden Angaben beantragt. Tätigkeit des Kindes: Bachelorstudium Molekularbiologie Beginn dieser Tätigkeit: Oktober 2019 vorauss. Ende: Juni 2023 Vorgelegte Unterlagen: Studienbuchblatt für das Wintersemester 2022/23 mit folgenden Studieneinschreibungen: ***13*** Bachelorstudium Molekularbiologie ***14*** Bachelorstudium Lehramt
Aufgrund Ihrer Meldung vom 22.09.2022 wurde die Familienbeihilfe für das von Ihnen angegebene Bachelorstudium Molekularbiologie bis Juni 2023 zuerkannt. Über die weitere Zuerkennung der Familienbeihilfe wurden Sie mit Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom 04.11.2022 informiert.
Bei angeführtem voraussichtlichen Abschluss des Bachelorstudium Molekularbiologie im Juni 2023 erging an Sie am 27.05.2023 das Datenblatt "Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe". Dieses Datenblatt übermittelten Sie am 15.06.2023 an das Finanzamt und geben zur Ausbildung der Tochter nun erstmals folgendes bekannt: Tätigkeit des Kindes: Bachelorstudium Lehramt Beginn dieser Tätigkeit: Oktober 2019 (?) Vorgelegte Unterlagen: - Studienbestätigungen vom 14.06.2023 mit aufrechten Studienmeldungen: ***13*** Bachelorstudium Molekularbiologie (laufend ab dem WS 2019/20) ***22*** Bachelorstudium (laufend ab dem WS 2022)
Aufgrund Ihrer Meldung mit Datenblatt vom 15.06.2023 wurde erkannt, dass die studierende Tochter ab dem Wintersemester 2022/23 in mehr als einer Studienrichtung gemeldet ist und möglicherweise einen Wechsel der Ausbildung vorgenommen hat. Daher erging an Sie am 02.08.2023 folgendes Ergänzungsersuchen:
1; Geben Sie die Hauptstudienrichtung Ihrer Tochter ***3*** ab dem Wintersemerster 2022/23 bekannt
2; Nachweis über die in der Studienrichtung Bachelorstudium Molekularbiologie ab dem Wintersemester 2021/22 bis laufend abgelegten Prüfungen (einschließlich ev. beurteilten Prüfungen) von ***3***
Dieses Ergänzungsersuchen wurde von Ihnen am 15.08.2023 folgendermaßen beantwortet: 1; Hauptstudienrichtung ab Herbst 2023: Bachelorstudium Lehramt 2; Der geforderte Studienerfolgsnachweis für das, als Hauptstudium betriebene Bachelorstudium Molekularbiologie für das Studienjahr 2021/22 wurde NICHT erbracht.
Mit Bescheid vom 22.08.2023 wurden daher Familienbeihilfe- und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Oktober 2021- Juni 2023 rückgefordert. Begründung zum Rückforderungszeitraum Oktober 2021-September 2022: Es wurde trotz Aufforderung kein Nachweis erbracht, dass das Bachelorstudium Molekularbiologie im Studienjahr 2021/22 aktiv betrieben wurde.
Begründung zum Rückforderungszeitraum Oktober 2022 - Juni 2023: Bei einem Wechsel der Studienrichtung steht die Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967) in Verbindung mit § 17 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) nur unter folgenden Voraussetzungen zu: ° Das Studium wurde nicht mehr als zwei Mal gewechselt °Das Studium wurde vor dem 3. gemeldeten Semester gewechselt
Gegen diesen Bescheid haben sie am 31.08.2023 eine Beschwerde mit folgender Begründung eingebracht: Den Studienwechsel meiner Tochter habe ich bekanntgegeben. Meine Tochter betrieb das Bach = elorstudium Molekularbiologie nur als Zwischenlösung, weil sie grundsätzlich ein Medizinstudium aufnehmen wollte und insgesamt auch viermal zur Aufnahmeprüfung Medizin angetreten ist. Es kann nicht sein, dass dieser Studienwechsel zur Rückforderung der Familienbeihilfe führt.
Dazu erging am 12.09.2023 folgendes Ergänzungsersuchen mit Frist 03.10.2023: Im Falle, dass der Studienwechsel bereits im Wintersemester 2022/23 vorgenommen wurde: a; Berichtigung Ihrer Angaben vom 14.08.2023 über einen Studienwechsel ab dem Wintersemester 2023/24 b; Nachweis, dass das Bachelorstudium Molekularbiologie im Studienjahr 2021/22 aktiv betrieben wurde und nicht nur eine bloße Studieneinschreibung vorgelegen hat. (z.B. - Studienerfolgsnachweis mit Anführung aller negativen Prüfungsantritte - Bestätigung über die Teilnahme an Pflichtveranstaltungen wie Übung, Proseminar,…. - sonstige Nachweise die eine Studienaktivität im Studienjahr 2021/22 erkennen lassen
Das Ergänzungsersuchen wurde nicht beantwortet. Die geforderten Nachweise wurden nicht erbracht.
Rechtsgrundlage: Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für ein volljähriges Kind, dass das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn das Kind in Berufsausbildung steht. Familienbeihilfenanspruch besteht nur dann, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben wird.
Im § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 wird hinsichtlich eines Studienwechsels auf die Bestimmungen des § 17 Studienförderungsgesetz (StudFG) verwiesen. Gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende das Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten Semester gewechselt hat. Gemäß § 17 Abs. 4 StudFG ist ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 nicht mehr zu beachten, wenn die oder der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat.
Gemäß § 25 FLAG 1967 sind Personen, denen Familienbeihilfe gewährt wird, verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, innerhalb eines Monats ab dem Bekanntwerden, beim zuständigen Finanzamt zu melden.
Gemäß § 26 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) ist zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe zurückzuzahlen. Dies gilt gemäß § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) auch für den zu Unrecht bezogenen Kinderabsetzbetrag.
Rechtliche Beurteilung Die volljährige Tochter war zwar im Wintersemester 2021/22 und Sommersemester 2022 als Studierende im Bachelorstudium Molekularbiologie eingeschrieben, allerdings waren im Studienjahr 2021/22 keine Prüfungsantritte im Studium gegeben.
Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht der laufende Besuch der Universität für sich allein nicht aus, um eine Berufsausbildung anzunehmen. Entscheidend ist das nach außen erkennbare ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang. Dieses Bemühen manifestiert sich im Antreten des Studenten zu den erforderlichen Prüfungen. (VwGH vom 30.06.2016, Ro 2015/16/0033)
Über die Beschwerde wird entschieden: 1; Die Beschwerde hinsichtlich des Rückforderungszeitraum Oktober 2021-September 2022 abzuweisen, weil im vorliegenden Beschwerdefall die Voraussetzung: "Ein nach außen erkennbares ernstliches und zielstrebiges Bemühen um einen Studienfortgang" bei fehlenden Prüfungsantritten im Studienjahr 2021/22 nicht gegeben war. Einen Familienbeihilfenanspruch, ausschließlich aus einer Studienfortsetzungsmeldung abzuleiten ist unzulässig. 2; Die Beschwerde hinsichtlich des Rückforderungszeitraum Oktober 2022-Juni 2023 abzuweisen.
Laut den Ausführungen in der Beschwerde vom 31.08.2023 "studiert seit einem Jahr erfolgreich Lehramt" muss davon ausgegangen werden, dass der Wechsel des Hauptstudiums mit Wintersemester 2022/23 vorgenommen wurde. Aufgrund des Studienwechsels nach dem dritten Semester (Familienbeihilfenbezug für das Bachelorstudium Molekularbiologie v. 01.10.2019-30.09.2021) bestand für das Bachelorstudium Lehramt ab Oktober 2022 kein Anspruch auf Familienbeihilfe. 3; Den Ausführungen, dass das von 2019-2022 betriebene Bachelorstudium Molekularbiologie nur als "vorangehende Zwischenlösung" für ein beabsichtigtes nachfolgendes Medizinstudium anzusehen sei, kann nicht gefolgt werden, da ab dem Wintersemester 2022/23 ein Lehramtsstudium aufgenommen wurde."
Die Bf erhob einlangend mit 10. November 2023 den Vorlageantrag:
"…heute hat mich der negative Bescheid zur Beschwerde bezüglich der Familienbeihilfenrückzahlung erreicht. Ich kann und will die Abweisung des Antrages nicht akzeptieren. Man könnte den Betrag minimieren oder eine Frist "übersehen" so wie es auch bei anderen möglich ist. Siehe mitgeschickter Beitrag.
Im Finanzamt Österreich sitzen nur inkompetente Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und im Nachhinein sind sie sich keiner Schuld bewusst, obwohl man nach mehrmaligem Nachfragen immer die gleiche beziehungswiese eine falsche Antwort bekommen hat.
Es ist eine Frechheit, wie ein österreichischer Staatsbürger in Österreich behandelt wird. Für die Ausländer ist Geld in Massen verfügbar und die anderen müssen darunter leiden. Dann muss man sich nicht wundern, wenn es immer mehr Leute zum Auswandern hinzieht oder sich immer mehr rechtsradikale Gruppierungen zusammenschließen. Ein solcher Staat, der nur auf Metöken oder wie es heutzutage heißt "Asylanten" achtet, kann nicht die Lösung sein.
Ich mache einen dementsprechenden Einspruch gegen den Bescheid, weil ich es nicht akzeptieren kann und um eine erneute Überprüfung bitte. Ich kann den Betrag nicht bezahlen. Dementsprechend bitte ich auch um einen Zahlungsaufschub."
Ein von der Bf beigelegte Zeitungsausschnitt in Ablichtung wurde einschließlich eines von der Bf an den Bundesminister für Finanzen gerichteten Schreibens (Posteingang 13. November 2023) mit den im Vorlagebericht angeführten Unterlagen am 28. März 2025 an das Bundesfinanzgericht vorgelegt.
Am 15. April 2025 langte eine Stellungnahme der Bf zum Vorlagebericht beim Bundesfinanzgericht ein:
"….ergänzend zu meiner bisherigen Eingabe im oben genannten Verfahren möchte ich noch einige persönliche Umstände darlegen, in der Hoffnung, dass diese bei der Entscheidungsfindung Berücksichtigung finden können.
Ich beziehe lediglich eine kleine Pension und bin zu 70% Invalide -eine Nachforderung in der Höhe von knapp 5.000 Euro durch das Finanzamt stellt für mich daher eine existentielle Belastung dar die ich finanziell nicht bewältigen kann.
Meine Tochter, ***8***, hat ursprünglich das Studium Molekularbiologie aufgenommen - mit dem Ziel nach einem Jahr ein Medizinstudium zu beginnen. Trotz dreier Antrittsversuche blieb eine Aufnahme leider erfolglos. Um dennoch einen sinnvollen Bildungsweg fortzusetzen, hat sie sich schließlich für das Lehramtsstudium entschieden, das sie mit großem Engagement verfolgt und in dem sie kürzlich sogar ein Leistungsstipendium im letzten Studienjahr erhalten hat.
Wir haben sämtliche Änderungen fristgerecht bekannt gegeben. Im Rahmen eines Telefonats mit dem Finanzamt wurde uns damals ausdrücklich mitgeteilt, dass ein Studienwechsel keine negativen Folgen für die Familienbeihilfe hätte -insbesondere aufgrund der Kooperation zwischen den Universitäten ***12***z und ***4***. Da auch nach Prüfung die Familienbeihilfe weiterhin gewährt wurde, gingen wir davon aus, dass alles korrekt abgelaufen ist.
Ich darf Sie daher in aller Demut bitten, bei Ihrer Entscheidung sowohl unsere finanzielle und gesundheitliche Situation als auch die besonderen Umstände des Studienverlaufs meiner Tochter wohlwollend zu berücksichtigen. Der Kontakt zum Bundesfinanzgericht wurde mir freundlicherweise von Frau Mag. XXX (anonymisiert durch BFG) nahegelegt. …".
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Festgestellter Sachverhalt:
Nach den bestätigten Angaben der Universität vom 14. Juni 2023 war die Tochter der Bf, ***2*** im Zeitraum ab dem Wintersemester 2019 bis einschließlich zum Sommersemester 2023 an der Fakultät für Biowissenschaften (***17***) im Bachelorstudium Molekularbiologie zur Fortsetzung gemeldet (***23*** Erstmeldung 13.09.2019).
Für den Zeitraum ab dem Wintersemester 2022 liegt eine Bestätigung auf, wonach die Tochter der Bf ab dem 01. September 2022 bis zum Sommersemester 2023 im Bachelorstudium Lehramt Deutsch/Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung angemeldet war (ist).
Es wurden Erfolgsbestätigungen vorgelegt, wonach ***3*** in der Zeit vom 01. September 2022 bis zum 30. August 2023 insgesamt 28 Semesterstunden (über 39 ECTS) in ihrem mit Wintersemester 2022/2023 begonnenen Bachelorstudium Lehramt/Unterrichtsfächer Deutsch, Geschichte/Sozialkunde/Politische Bildung absolviert hat. Laut Angaben der Bf wird dieses Studium weiter betrieben (vgl. dazu das oben wiedergegebene Vorhalteverfahren).
Für den Zeitraum davor, ab 13. September 2019 (Zulassungsdatum) bis zum März 2021 liegt ein Erfolgsnachweis für das an der ***19*** betriebene Studium der Molekularbiologie auf, in dem ab 04. Oktober 2019 bis zum 24. März 2021 Prüfungen über 45,5 ECTS-Punkte positiv absolviert worden sind (Prüfungsantritte über insgesamt 58 ECTS). Nach der zuletzt vorgelegten Bestätigung der Universität ***5*** wurde seit positiver Absolvierung der Veranstaltung/Prüfung (Vorlesung Anatomie und Physiologie über 3 ECTS mit befriedigend) am 24. März 2021 bis dato keine positive Prüfung mehr nachgewiesen. Evident ist lediglich eine einzige, jedoch negativ beurteilte Vorlesung vom 25. Jänner 2023 (vgl. dazu die Ausführungen im Folgenden).
Nach der Studienzeitbestätigung vom 14. Juni 2023 betreffend das Bachelorstudium Biowissenschaften (UF ***18***) eine durchgehende Meldung für den Zeitraum "19W 20S 20W 21S 21W 22S 22W 23S" vor. Ein Erfolgsnachweis betreffend das angemeldete Bachelorstudium Molekularbiologie ist für die Studienjahre 2021/2022 und 2022/2023 nicht erbracht worden. Im Zeitraum ab 25. März 2021 bis dato wurden keine positiven Prüfungen mehr abgelegt. Die oa Vorlesung blieb am 25. Jänner 2023 negativ beurteilt.
Im Überprüfungsschreiben vom 27. Mai 2023 war das im September 2022 begonnene Lehramtsstudium entsprechend an erster Stelle angeführt. Die Rubrik für den Beginn ist dabei allerdings unausgefüllt geblieben (vorgedruckter Beginn "Okt. 2019"), das voraussichtliche Ende wurde handschriftlich mit "***16***" eingetragen.
Dazu wurde eine Studienzeitbestätigung vom 14. Juni 2023 nachgereicht, in dem der Beginn des Lehramtsstudiums (für Deutsch und Geschichte/Politische Bildung) mit 01. September 2022 angegeben und die weitere Fortsetzung bis zum Sommersemester 2023 bestätigt wurde.
In diesem Studium sind ab dem 05. Dezember 2022 bis zum 16. August 2023 positive Prüfungen abgelegt worden, wobei insgesamt 45,5 ECTS-Punkte erreicht wurden (vgl. demgegenüber die Prüfungsdaten betreffend das vorherige Bachelorstudium Molekularbiologie wie oben).
Die Abgabenbehörde übermittelte die folgende Aufstellung der Studienmeldungen (hier auszugsweise, vgl. auch die oa Nachweise/Erfolgsbestätigungen):
***13*** Bachelorstudium Molekularbiologie, ***9***
***22*** Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe, ***11***
gemeldetes Semester | Studienrichtung | ECTS |
WS 2019/20 | ***13*** | 8,5 |
SS 2020 | ***13*** | 29,5 |
WS 2020/21 | ***13*** | 8 |
SS 2021 | ***13*** | 5 |
WS 2021/22 | ***13*** | 0 |
SS 2022 | ***13*** | 0 |
WS 2022/23 | ***13*** | 0 |
***22*** | 13,5 | |
SS 2023 | ***13*** | 0 erloschen am 31.10.2023 |
***22*** | 40,5 |
Rechtsgrundlagen:
Bezüglich der Rechtsgrundlagen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Bescheides und der Beschwerdevorentscheidung verwiesen.
Beweiswürdigung
Die Familienbeihilfe war im Rückforderungszeitraum vom Oktober 2021 bis Juni 2023 zunächst aufgrund der Angaben über das voraussichtliche Ende des Studiums der Molekularbiologie (vgl. oben "062023") insoweit unbestritten durchgehend weitergewährt worden. Die Bf wendet sich gegen die vorgeschriebene Rückforderung der für den Zeitraum ab Oktober 2021 bis einschließlich Juni 2023 ausbezahlten Familienbeihilfe (KG).
Zu den Erfolgsnachweisen:
Die vorgelegten Erfolgsnachweise betreffen das nachweislich seit Herbst 2022 betriebene Lehramtsstudium (Zulassungsdatum laut Bestätigung der Universität ***5*** ab 01. September 2022).
In Bezug auf das vorher seit Herbst 2019 an der ***6*** Universität ***5*** betriebene und wie oben zur Fortsetzung gemeldete Studium der Molekularbiologie liegen Nachweise über positiv abgelegte Lehrveranstaltungen bis zum März 2021 auf (vgl. oben die beiden letzten positiven Prüfungen vom März 2021 über insgesamt 5 ECTS-Punkte). Davor waren vom 28. September 2020 bis zum 18. Dezember 2020 (WS 2020) positive Prüfungen über insgesamt 11 ECTS-Punkte abgelegt und im Studienjahr 2020/2021 insgesamt 16 ECTS-Punkte erreicht worden. Jeweils eine abgelegte Prüfung im Juni und Juli, November und Dezember 2020 sowie die danach erst wieder für den 25. Jänner 2023 einzig ausgewiesene Vorlesung wurden negativ beurteilt (vgl. Bestätigung der Universität vom 13. September 2023). Für den Zeitraum zwischen April 2021 und Dezember 2022 bzw ab Februar 2023 wurde hinsichtlich des Studiums der Molekularbiologie kein Prüfungsantritt evident gemacht (vgl. die zuletzt im März 2021 abgelegten Prüfungen und die negativ beurteilte Vorlesung "Organische Chemie für Studierende der Biologie (Teil I) im Jänner 2025 wie oben), während im ab September 2022 betriebenen Lehramtsstudium in der Zeit vom Dezember 2022 bis einschließlich August 2023 insgesamt 45,5 positiv absolvierte ECTS-Punkte (bei drei negativ abgelegten Prüfungen) ausgewiesen sind (vgl. Erfolgsnachweis vom 13.09.2023).
Da ein Studienerfolg im Studium der Molekularbiologie nur für den Zeitraum bis einschließlich 24. März 2021 gegeben war und für den Zeitraum danach kein Prüfungserfolg mehr nachgewiesen werden konnte, demnach ein anspruchsbegründender Studienerfolg lediglich bis einschließlich März 2021 (Sommersemester 2021) vorlag, war zumindest ab Herbst 2021 bis dato keine Ausbildung im Sinne des FLAG erkennbar. Es kann der Abgabenbehörde daher nicht mit Recht entgegen getreten werden, wenn sie aufgrund der wie oben nachgereichten Bestätigungen das Bestehen eines Anspruchs auf Familienbeihilfe (KG) für den Zeitraum ab Oktober 2021 bis September 2022 infolge Fehlens eines "ernsthaften und zielstrebigen Bemühens um den Ausbildungserfolg" in diesem Studium verneint hat (vgl. die nachgereichten Bestätigungen der Universität vom 13. September 2023, dazu auch die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung und im Vorlagebericht).
Im dargelegten Vorhalteverfahren ist aufgrund der Nachreichung von Studienerfolgsbestätigungen hervorgetreten, dass die Tochter der Bf ab September 2022 tatsächlich ein anderes Studium (Lehramtsstudium Deutsch und Geschichte/Sozialkunde und Politische Bildung) begonnen hatte. Das Lehramtsstudium (zunächst an der Universität ***5***) war von der Tochter der Bf ab 01. September 2022 gemeldet worden und wurden in diesem Studium ab 05. Dezember 2022 bis 04. August 2023 die oa Ergebnisse ausgewiesen. Die Erfolgsnachweise für dieses Studium sind im Zuge des Vorhalteverfahrens vorgelegt worden und insoweit letztlich unbestritten (vgl. demgegenüber die bei der Abgabenbehörde am 21. September 2022 eingelangte Beantwortung zum Vorhalt vom 31. August 2022/Datenblatt zur Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe, wo nach wie vor nur das im Wintersemester 2019 begonnene Studium der Molekularbiologie angeführt worden war, vgl. oben).
Nach den oben erläuterten Studienerfolgsbestätigungen ist davon auszugehen, dass der Wechsel in das nachgewiesenermaßen seit dem Wintersemester 2022 betriebene Lehramtsstudium jedenfalls nach dem 3. bis dahin absolvierten Semester (hier nach dem bis dahin gemeldeten 6. inskribierten Semester) des vorher ab dem Wintersemester 2019 gemeldeten und zumindest bis zum Studienjahr 2020/2021 (jedenfalls bis März 2021) tatsächlich betriebenen Studiums der Molekularbiologie vollzogen wurde, was letztlich auch in den oben wiedergegebenen Angaben der Bf zum Ausdruck gekommen ist (vgl. in der Beschwerde vom 31. August 2023: "…Meine Tochter studiert seit einem Jahr erfolgreich Lehramt…").
Dass das erste Studium (Molekularbiologie ab dem Wintersemester 2019) lediglich der Vorbereitung für ein angestrebtes Medizinstudium gedient haben soll, wie die Bf ins Treffen führt, ist im Hinblick auf den Umstand, dass beim MedAT-Aufnahmetest Maturawissen in verschiedenen Gegenständen (ua etwa Biologie, Physik, Chemie) abgefragt wird, nachrangig. Es mag zwar zutreffen, dass sich die Tochter zwischenzeitig während ihres Biowissenschaftsstudiums auf solche Tests vorbereitet hat. Dass diese Vorbereitung aber die volle Zeit des Kindes in Anspruch genommen hätte, wurde nicht einmal behauptet und spricht insbesondere der wie oben zunächst durchaus positive Studienerfolg im tatsächlich an der ***9*** betriebenen Studium (Molekularbiologie) gegen eine solche Annahme.
Bestätigungen über die (erfolglos gebliebene) Teilnahme am MedAT-Test wurden von der Bf weder vorgelegt, noch zur Vorlage angekündigt. Die Bf hat zuletzt nicht mehr 4, sondern nur mehr 3 Antrittsversuche behauptet. Wann die Testversuche unternommen wurden, hat die Bf offengelassen (vgl. an das BFG nachgereichtes Schreiben).
Würde man - was vorliegend allerdings nicht einmal konkret behauptet wurde - davon ausgehen, dass sich die Tochter etwa in der Zeit ab April 2021 (vgl. dazu die beiden letzten im Biologiestudium abgelegten Prüfungen ua aus Zoologie im März 2021 wie oben), demnach also jedenfalls nach dem im Studium der Molekularbiologie absolvierten 3. Semester wiederum für den oa Aufnahmetest vorbereitet und währenddessen ihr spezielleres Molekularbiologiestudium als "vorbereitendes" Studium bis zum Beginn ihres Lehramtsstudiums (Erstmeldung 01. September 2022) ausgesetzt gehabt hätte, dürfte auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass bei einer noch dazu erfolglos gebliebenen Vorbereitung in der Dauer von mehr als eineinhalb Jahren - gerechnet etwa ab April 2021 bis Juli 2022 - bzw -bei insgesamt 3 bzw 4 Versuchen auch in der Zeit des angeblich vorbereitend betriebenen Studiums der Molekularbiologie - von sogar rd drei Jahren der für die gegenständlich ins Treffen geführte Studienzulassungsprüfung üblicherweise benötigte Vorbereitungszeitrahmen von etwa einem halben bis zu höchstens einem Jahr jedenfalls überschritten wäre. Dies umso mehr bei Berücksichtigung der von der Bf angesprochenen Verwertung von im Biologiestudium erworbenen Kenntnissen, gemeint wohl für das Zulassungsprüfungsfach Biologie. Zieht man dazu ins Kalkül, dass der MedAT-Aufnahmetest von anderen Studienanwärtern zur (Weiter-) Gewährung der Familienleistungen bereits im unmittelbaren Anschluss an die Matura oder im Anschluss an den Zivil-/Militärdienst abgelegt werden muss, könnte sich die Bf auch nicht erfolgreich auf eine Ungleichbehandlung ihrer Tochter gegenüber den hier genannten Probanden berufen.
Im Übrigen hat die Abgabenbehörde die Beträge erst für den Zeitraum ab Oktober 2021 zurückgefordert, sodass eine allfällige Vorbereitung für den regelmäßig im Juli des Jahres stattfindenden MedAT-Zulassungstest ohnehin als zumindest einmal, etwa für den Zeitraum ab Ende März 2021, (mit-) berücksichtigt gelten kann (vgl. die unbestritten gebliebene Auszahlung der Beihilfen bis einschließlich September 2021). Setzte man den Beginn der Vorbereitung aber entgegen den Angaben der Bf, wonach zumindest 3 bzw sogar 4 Prüfungsversuche unternommen wurden, für den Zeitraum ab Oktober 2021 an, wäre eine "Ausbildungsvorbereitung" für ein anderes Studium selbst bei positivem Ausgang und anschließendem Wechsel in das Medizinstudium schon deshalb nicht anspruchsfortsetzend, weil die Vorbereitung erst an eine bis dahin schon vier Semester dauernde Studienmeldung in einem anderen Studium angeschlossen wurde (vgl. dazu auch die Ausführungen in der Zusammenfassung).
Nachvollziehbar dargelegt ist aber durch die nachgereichten Erfolgsbestätigungen jedenfalls der erst nach dem 3. inskribierten Semester (gegenständlich nach dem insgesamt 6. zur Fortsetzung gemeldeten Semester im Studium Molekularbiologie) vollzogene Wechsel in das Lehramtsstudium (Deutsch, Geschichte/Sozialkunde/Politische Bildung) ab 01. September 2022.
Zusammenfassung:
Die Bf hat für ihre Tochter betreffend den Zeitraum ab dem Wintersemester 2021/2022 keinen positiven Studiennachweis zum Studium der Molekularbiologie erbringen können. Die beiden letzten positiven Prüfungen aus diesem Studium wurden im März 2021 abgelegt.
Die Erstmeldung des Lehramtsstudiums erfolgte mit 01. September 2022, zu einem Zeitpunkt also, da das vorher im WS 2019 begonnene und nachweislich bis zum Anfang des Sommersemesters 2021 betriebene Erststudium bereits annähernd drei Semester geruht hatte (vgl. die zuletzt wie oben am 19.03.2021 und 24.03.2021 ausgewiesenen positiv abgelegten Prüfungen).
Darauf, dass die Tochter Ende Jänner 2023 noch einen -überdies negativ gebliebenen - Prüfungsantritt nachweisen kann, kommt es vorliegend nicht mehr an. Es ist nach dem Studiennachweis davon auszugehen, dass das Studium der Molekularbiologie im Laufe des Sommersemesters, spätestens mit Sommersemesterende (2021) nicht mehr ernsthaft betrieben bzw (zumindest vorläufig) aufgegebene wurde.
Nur für das im Herbst 2022 begonnene zweite Studium (Lehramt) wurde nämlich für den Zeitraum ab Dezember 2022 ein Erfolgsnachweis vorgelegt (vgl. insgesamt 13,5 ECTS im ersten gemeldeten Semester).
Der solchermaßen nach dem 3. (6.) zur Fortsetzung gemeldeten Semester des ersten Studiums liegende Beginn eines neuen Studiums muss aber als beihilfenschädlich gewertet werden.
Im Übrigen ist angesichts nur behaupteter Antrittsversuche nicht erwiesen, in welchem Zeitraum konkret die volle Zeit des Kindes für die Vorbereitung auf den MedAT-Aufnahmetest aufgewendet worden sein soll. Konkrete Angaben zu den bloß behaupteten MedAT-Zulassungsprüfungsversuchen und der diesbezüglichen Vorbereitung hat die Bf nicht erstattet und auch keine Unterlagen zur Vorlage angekündigt.
Eine allenfalls ernsthaft betriebene Vorbereitung auf den Med-AT Zulassungstest hätte die dafür zur Verfügung stehende Vorbereitungszeit überschritten und wäre die bloß unbestimmt behauptete Vorbereitung auf den angeblich angestrebten Studienwechsel ins Fach (Human-) Medizin - bei im Übrigen ohnehin durchgehend bis einschließlich September 2021 gegebener Gewährung der Familienleistungen - darüber hinaus in einen Zeitraum gefallen, der auf das 3. bzw. 4. inskribierte Semester des ab WS 2019/2020 betriebenen Studiums der Molekularbiologie folgte, sodass auch daraus kein rechtmäßiger Anspruch auf Weitergewährung abgeleitet werden könnte. Selbst wenn -was vorliegend aber nicht einmal behauptet worden ist -der Wechsel in das angeblich beabsichtigte Medizinstudium, etwa mit Beginn ab Herbst 2021 gelungen wäre, wäre ein solcher Wechsel als erst nach dem 3. inskribierten (vorliegend nach dem 4.) Semester vollzogener beihilfenschädlich.
Die Familienleistungen wurden erst hinsichtlich des Zeitraums nach dem vierten gemeldeten Semester wegen Nichterreichung des geforderten Studienerfolgs im inskribierten Studium Molekularbiologie (betreffend den Zeitraum vom Oktober 2021 bis September 2022) bzw wegen des hervorgetretenen beihilfenschädlichen Studienwechsels nach dem 3. gemeldeten Semester (für Oktober 2022 bis Juni 2023) zurückgefordert (vgl. dazu die oben nachgewiesenen ECTS-Punkte bis zum März 2021 bzw der davor in den Semestern 2019/2020 (WS) und 2020 (SS) im Studium der Molekularbiologie ausgewiesene Studienerfolg und die diesbezüglichen Auszahlungen bis einschließlich September 2021).
Letztlich bleibt vorliegend der nach dem seit dem Wintersemester 2019/2020 betriebenen Studium der Molekularbiologie im September 2022 vorgenommene Wechsel in das Lehramtsstudium beachtlich und kann den Ausführungen der Abgabenbehörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie diesen aufgrund des nachgewiesenermaßen erst nach dem 3. inskribierten Semester vorgenommenen Vollzugs als Rückforderungsgrund betreffend die zwischen Oktober 2022 und Juni 2023 ausbezahlten Beihilfenbeträge herangezogen und eine entsprechende Wartezeit zur Anrechnung gebracht hat.
Vor dem Hintergrund des Inhalts der vorliegenden Erfolgsnachweise ist für den vorliegenden Rückforderungsanspruch letztlich unerheblich, ob das ab Herbst 2019 bis März 2021 bzw bis zum Sommersemester betriebene Studium der Molekularbiologie im Laufe des Sommersemesters 2021 (vorläufig) beendet worden ist und/oder ab diesem Zeitraum nicht (mehr) als "Hauptstudium" bzw als "Erststudium" betrieben wurde, wenn ein Studienerfolg zunächst nur für das erste verfahrensgegenständliche Studium (wie oben bis zum Sommersemester 2021) und darüber hinaus - nach einer rd 3 Semester andauernden Studienpause - ein Studienerfolg erst wieder für das aber erst im September 2022 gemeldete zweite Studium gegeben war.
Aus den hier angeführten Gründen kann auch dahingestellt bleiben, ob und inwieweit bei Beachtung der letzten, allerdings negativ beurteilten Lehrveranstaltungs(teilnahme) im Jänner 2023 ein (Rück-)Wechsel zu berücksichtigen wäre, weil sich daraus bei notwendiger Beachtung des vorherigen beihilfenschädlichen Wechsels kein für die Bf günstigeres Ergebnis ableiten ließe. Ein tatsächlich vollzogener (Rück)Wechsel in das Studium der Molekularbiologie "als Hauptstudium" ist für den Rückforderungszeitraum im Übrigen nicht nachgewiesen (vgl. dazu auch die bisherigen Ausführungen zum MedAT-Aufnahmetest und zur durchgehenden Gewährung der Familienleistungen bis einschließlich September 2021).
Wenn die Bf letztlich ins Treffen führt, sie hätte anlässlich eines Telefonats (allenfalls mehrerer Telefonate) mit der Abgabenbehörde die Auskunft erteilt bekommen, dass ein Studienwechsel kein Problem sei, so ist ihr zunächst zu entgegnen, dass von der Abgabenbehörde bei der Vielzahl von bei ihr einlangenden Anfragen verbindliche Auskünfte über mehrere Jahre betreffende Sachverhalte nicht erwartete werden können, zumal entscheidungserhebliche Tatsachen in den meisten Fällen entweder (noch) nicht vollständig belegt sind und/oder anlässlich von Telefonaten idR nicht umfassend überschaut und beurteilt werden können (vgl. dazu das oben dargestellte Vorhalteverfahren). Die Bf hat im Übrigen auch nicht einmal konkret angegeben, auf welche ihrer angeblichen Fragen die ihrer Ansicht nach falschen Auskünfte durch die Abgabenbehörde erteilt worden sein sollen. Dass es nicht dem Finanzamt obliegt, über Prüfungsanrechnungen bei Studienwechseln zu entscheiden, darf bei der Bf als bekannt vorausgesetzt werden.
Mitteilungen über den Beihilfenanspruch im Sinne des § 12 Abs. 1 FLAG sind keine Bescheide. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung iVm § 93 BAO ergibt sich, dass aus einer Mitteilung über die voraussichtliche Dauer eines Beihilfenanspruchs keine Rechte abgeleitet werden können und eine solche Mitteilung der Rückforderung bezogener Beihilfenbeträge nicht entgegensteht (vgl. dazu im Übrigen der Ablauf des Vorhalteverfahrens wie oben).
Der Beihilfenanspruch endet nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 bei Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen und nicht durch Ablauf des in der Mitteilung genannten Zeitraums (vgl. dazu ua UFS 13.6.2013, RV/1+047-W/13; BFG 8.5.2015, RV/5101325/2011).
Gemäß § 26 FLAG sind zu Unrecht bezogene Familienleistungen unabhängig von subjektiven Gesichtspunkten (wie etwa dem gutgläubigen Verbrauch etc) zurückzuzahlen, soweit die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Leistungen nicht gegeben waren, wobei die genannte Bestimmung des § 26 FLAG gerade auf Fälle abstellt, in denen die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen erst im Nachhinein erfolgen kann (vgl. dazu die im Vorlagebericht zitierte VwGH-Judikatur).
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Hinweise:
Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Rückzahlung der Beträge in Raten oder einen Antrag auf Stundung der Beträge bei der Abgabenbehörde einzubringen, die darüber zu entscheiden hat. Ein solcher Antrag wäre unter gleichzeitigem Anschluss von Nachweisen zu begründen (§ 236 BAO iVm § 26 FLAG).
Ein Nachsichtsansuchen wäre unter gleichzeitiger Vorlage entscheidungswesentlicher Unterlagen bei der hierfür zuständigen Oberbehörde, das ist der für die Vollziehung des FLAG zuständige Bundesminister/die zuständige Bundesministerin im Bundeskanzleramt, zu stellen (§ 26 Abs. 4 FLAG 1967).
Zu Spruchpunkt (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gründe für eine Revision sind nicht gegeben, da sich die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes aus dem Gesetz ergibt.
Klagenfurt am Wörthersee, am 25. April 2025