§ 497
§ 497 — StPO
§ 497 — StPO
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. XII Abs. 1, BGBl. I Nr. 130/2001.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
Inkrafttretungsdatum
01. März 2023
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40250163
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der Ausspruch, daß die bedingte Nachsicht einer Strafe, der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder einer Rechtsfolge endgültig geworden ist, hat durch Beschluß des Vorsitzenden zu erfolgen.
(2) Vor der Entscheidung ist der Ankläger zu hören und eine Strafregisterauskunft einzuholen.