JudikaturLG Feldkirch

Bl115/99 – LG Feldkirch Entscheidung

Entscheidung
21. September 1999

Kopf

Beschluss

Das Landesgericht Feldkirch als Beschwerdegericht hat in der Strafsache gegen Karl F***** wegen Vergehens des versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Bludenz vom 23.8.1999, 10 U 71/99 v-11, beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird keine Folge gegeben.

Text

Begründung:

Karl F***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 4. Februar 1997, 26 EVr 2380/96, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt, die ihm gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Nach Ablauf dieser Probezeit (4. Februar 1999) sprach das Landesgericht Innsbruck mit rechtskräftigem Beschluss vom 17. März 1999 die endgültige Strafnachsicht aus.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bludenz vom 27.4.1999, 10 U 71/99 v, wurde Karl F***** wegen Vergehens des versuchten Diebstahls schuldig erkannt und neuerlich zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt. Zugleich fasste das Erstgericht - ohne in die Akten über die frühere Verurteilung Einsicht zu nehmen (§ 494 a Abs 3 StPO) - den Beschluss, vom Widerruf der im Verfahren 26 EVr 2380/96 des Landesgerichtes Innsbruck gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen, die bezügliche Probezeit aber auf fünf Jahre zu verlängern. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht den Antrag der Staatsanwaltschaft Feldkirch vom 16. August 1999 "auf Feststellung der Wirkungslosigkeit" der angeführten Beschlussfassung auf Probezeitverlängerung als unzulässig zurückgewiesen.

Die dagegen erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Worauf im angefochtenen Beschluss bereits hingewiesen wurde, ermangelt es für die erstinstanzliche "Feststellung der Wirkungslosigkeit" der bereits verfügten Probezeitverlängerung einer gesetzlichen Grundlage, weil es sich bei einer Entscheidung gemäß § 494 a Abs 1 StPO weder um eine prozessleitende Verfügung noch sonst um einen jener Fälle handelt, in denen das Gericht zur Korrektur seiner eigenen Entscheidung - wie etwa im Fall des § 243 StPO - befugt ist (11 Os 193-195/96).

Sofern die Staatsanwaltschaft Feldkirch ihr Begehren als Wiederaufnahmsantrag verstanden wissen will ist anzumerken, dass der Hinweis auf die ständige Rechtsprechung, wonach eine Wiederaufnahme des Verfahrens unter analoger Anwendung der §§ 352 ff StPO auch gegen Beschlüsse zulässig sei, die entscheidende Frage nicht berührt, ob ein Beschluss nach § 497 Abs 1 StPO als rechtliches Hindernis für eine nachfolgende Entscheidung nach § 494 a Abs 6 StPO eine "neue Tatsache" im Sinne des § 353 Z 2 StPO darstellt.

Dazu ist festzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof - dessen Befugnis im Rahmen einer Wahrungsbeschwerde regelmäßig nicht auf solche Fälle verwendet wird, die ebenso durch eine korrigierende Entscheidung eines sonst zuständigen Gerichtes behoben werden können - Fehlentscheidungen der vorliegenden Art nach wie vor im Wege einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes behebt und damit implizite zu erkennen gibt, sog prozessuale Tatsachen nicht als nova producta bzw nova reperta anzuerkennen. Entsprechend wurde - im vorliegenden Fall mit Blick auf § 494 a Abs 3 StPO - auch entschieden, dass ein auf Missachtung einer zwingenden gesetzlichen Vorschrift zurückzuführender Fehler eines Gerichtes als Wiederaufnahmsgrund nicht in Betracht kommt (11 Os 82, 83/96).

Der gesetzwidrige Beschluss des Bezirksgerichtes Bludenz vom 27.4.1999, 10 U 71/99 v, wird daher dem Verfahren nach den §§ 33, 292 StPO zu unterziehen sein.

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