(1) Der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung und die vorläufige Einstellung des Verfahrens unter Bestimmung einer Probezeit setzen die Leistung eines Beitrages zu den nach § 381 Abs. 1 Z 1 bis 3 zu ersetzenden Kosten bis zu 250 Euro voraus.
(2) Im Fall gemeinnütziger Leistungen oder eines Tatausgleichs kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung erst zurücktreten oder das Gericht das Strafverfahren erst einstellen, nachdem der Beschuldigte einen Pauschalkostenbeitrag bis zu 250 Euro bezahlt hat.
(3) Für die Bemessung der Kostenbeiträge gilt § 381 Abs. 5 sinngemäß. Die Zahlung ist insoweit nachzusehen, als dadurch der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Beschuldigten und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, Schadensgutmachung, Tatfolgenausgleich oder die Erfüllung des Tatausgleichs gefährdet würde.
§ 207 StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 207 Information des Beschuldigten
…über die sonstigen Umstände, die eine Fortsetzung des Verfahrens bewirken können ( § 205 Abs. 2 ) und über die Notwendigkeit eines Pauschalkostenbeitrags ( § 388 ).…
§ 205 Nachträgliche Fortsetzung des Strafverfahrens
…wenn eine Ausgleichsvereinbarung nicht zustande kommt oder diese vom Beschuldigten nicht erfüllt wird, 2. der Beschuldigte übernommene Pflichten nicht hinreichend erfüllt, den Pauschalkostenbeitrag ( § 388 Abs. 1 und 2 ) nicht leistet oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht oder 3. gegen den Beschuldigten vor Ablauf der Probezeit oder…
Art. 12 Artikel XII
…§§ 46, 108, 119, 143, 149d, 149e, 149f, 149h, 149i, 149j, 149k, 149o, 159, 160, 233, 235, 236, 242, 260, 326, 376, 381, 388, 393, 393a, 408, 414a, 445a, 494a, 495 und 497 , BGBl. Nr. 631/1975) (1) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht…
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