Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden, den Richter Mag. Wieland und die Richterin Mag a. Schwingenschuh in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Graz gegen die Verfügung des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 12. Februar 2026, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
begründung:
Im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz legt die Staatsanwaltschaft Graz mit Strafantrag vom 14. Jänner 2026, AZ **, A* das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zur Last (ON 3).
In der Hauptverhandlung vom 12. Februar 2026 wurde die Einleitung eines Diversionsverfahrens erörtert, wobei sich der Angeklagte mit dem Angebot einverstanden erklärte, dass das Verfahren für eine Probezeit von zwei Jahren und der Auferlegung von Pauschalkosten in der Höhe von EUR 150,00 zur Einstellung gebracht werden kann.
Hierauf wurde der „Beschluss“ auf „vorläufige Einstellung des Verfahrens“ unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren nach Bezahlung eines Pauschalkostenbeitrages in der Höhe von EUR 150,00, verkündet (ON 5, 2).
Gegen diesen „Beschluss“ richtet sich rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 7).
Nach Einbringen der Anklage wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung hat das Gericht gemäß § 199 StPO die für die Staatsanwaltschaft geltenden Bestimmungen der §§ 198, 200 bis 209 StPO sinngemäß anzuwenden und das Verfahren unter den für die Staatsanwaltschaft geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen.
Die vorläufige Einstellung des Verfahrens unter Bestimmung einer Probezeit (§ 203 Abs 1 StPO) setzt gemäß § 388 Abs 1 StPO die Leistung eines Beitrags zu den gemäß § 381 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO zu ersetzenden Kosten bis zu 250 Euro voraus ( Schroll , WK-StPO § 203 Rz 14).
Die Entrichtung des Kostenbeitrags ist verpflichtend, das Gericht kann das Verfahren erst dann vorläufig einstellen, wenn der Angeklagte den Betrag tatsächlich bezahlt hat (vgl Lendl , WK-StPO § 388 Rz 2; Schroll , WK-StPO § 203 Rz 12; Schroll ÖJZ 2009, 20, 23; Bergauer RZ 2008, 33). Ein an die Bedingung künftiger Zahlung geknüpfter gerichtlicher Beschluss ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht zulässig (vgl Schroll, WK-StPO § 203 Rz 12), vielmehr ist dem Angeklagten ein - den konkreten Kostenbeitrag enthaltendes - Anbot (§ 207 iVm § 203 Abs 3 erster Satz StPO) zu stellen (vgl Schroll , WK-StPO § 203 Rz 10, 13;).
Wählt das Gericht - wie hier - den im Gesetz gar nicht vorgesehenen Weg einer „vorläufigen Einstellung“ unter gleichzeitiger Bekanntgabe des zu leistenden Pauschalkostenbeitrags, so stellt diese Verfügung eine bloß falsch bezeichnete Mitteilung gemäß § 203 Abs 3 erster Satz iVm § 207 StPO dar (12 Os 151/12s). In einer solchen Mitteilung liegt keine bloß prozessleitende, vielmehr eine Bindungswirkung entfaltende Verfügung, die solcherart Gegenstand einer konkreten Wirkung iSd letzten Satzes des § 292 StPO ist (vgl Ratz, WK-StPO § 292 Rz 46).
Da gegen diese ein Rechtsmittel nicht vorgesehen ist, ist die dagegen erhobene Beschwerde der Anklagebehörde – ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen „Beschlusses“ – nach § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen.
Aus der bereits angesprochenen Bindungswirkung resultiert für das Erstgericht nunmehr, nach erfolgter Einzahlung der Pauschalkosten , die Verpflichtung mit (von der öffentlichen Anklägerin anfechtbarer) vorläufiger Verfahrenseinstellung vorzugehen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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