Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 12. September 2025, Hv*-28, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass der Kostenbeitrag mit EUR 250,00 bestimmt wird.
BEGRÜNDUNG:
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde das gegen den am ** geborenen A* wegen des Verdachts des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG geführte Verfahren gemäß §§ 35 (Abs 2), 37 SMG unter Bestimmung zweijähriger Probezeit vorläufig eingestellt. Der Kostenbeitrag wurde mit EUR 500,00 bestimmt (ON 28).
Die dagegen von der Anklagebehörde erhobene, auf eine Verfahrensfortsetzung und Verurteilung des Angeklagten abzielende Beschwerde, die vordergründig auf das Vorliegen schwerer Schuld abstellt (ON 30), ist nicht berechtigt.
Mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 30. April 2025 (ON 21) wurde dem Genannten zur Last gelegt, er habe im Zeitraum von zumindest Jänner 2024 bis Oktober 2024 in ** und anderenorts vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar
1. zumindest 10 Gramm Kokain (Wirkstoff Cocain), unbekannte Mengen Cannabiskraut (Wirkstoff: Delta-9-THC und THCA) und unbekannte Mengen Speed (Wirkstoff: Amphetamin) zum persönlichen Gebrauch erworben und bis zu Eigenkonsum besessen,
2. zumindest 370 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 40,7%, sohin 150,59 Gramm reine Wirkstoffmenge und damit eine die Grenzmenge zumindest 9-fach übersteigende Menge, im Zuge von Übergaben in Teilmengen an eine Vielzahl unbekannter Suchtgiftabnehmer zum marktüblichen Grammpreis von zumindest EUR 100,00 gewinnbringend verkauft und dadurch anderen überlassen.
Nach Durchführung des Beweisverfahrens ging das Erstgericht auf Basis der Angaben des Zeugen B* vor Gericht (S 5 ff in ON 25) und einer hiezu letztlich geständigen Verantwortung des Angeklagten (S 8 in ON 25) davon aus, dass die „Gesamtmenge an Kokain“ zumindest 50 Gramm betragen habe, was einer knapp über der Grenzmenge liegenden Reinsubstanz von 20,35 Gramm entspreche.
Bei der Menge von 50 Gramm Kokain handelt es sich um die Mindestmenge, die A* von B* demnach erworben habe. Richtigerweise sind von dieser – wie von der Staatsanwaltschaft in ihrem Strafantrag – 10 Gramm, die der Angeklagte selbst konsumiert haben soll, in Abzug zu bringen. Die reine Wirkstoffmenge des vom Angeklagten weitergegebenen Suchtgifts errechnet sich diesfalls – bei einem Reinheitsgehalt von 40,7% (der nach dem Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamts vom 27. Juni 2024 [ON 2.5] angenommen werden kann) - nichts desto trotz mit 16,28 Gramm. Da die Grenzmenge bei Cocain mit 15 Gramm definiert ist, wird diese dennoch überschritten.
Gemäß § 35 Abs 2 iVm § 37 SMG hat das Gericht nach Einbringung der Anklage unter den in Abs 3 bis 7 genannten Voraussetzungen und Bedingungen des § 35 SMG das Strafverfahren – hier relevant - wegen einer Straftat nach § 28a SMG unter Bestimmung einer Probezeit von einem bis zu zwei Jahren einzustellen, wenn der Angeklagte an Suchtmittel gewöhnt ist, die Straftat nicht in die Zuständigkeit des Schöffen- oder Geschworenengerichts fällt, die Schuld des Angeklagten nicht als schwer anzusehen wäre und die Einstellung nicht weniger als eine Verurteilung geeignet erscheint, ihn von weiteren solchen Straftaten abzuhalten.
Auf die Frage der Suchtmittelgewöhnung wird weder vom Erstgericht noch von der Beschwerdeführerin eingegangen.
Der Begriff der Gewöhnung ist nicht mit der Diagnose einer Suchterkrankung gleichzusetzen, sodass das Bild der Gewöhnung nicht mit dem Begriff der Sucht gleichgesetzt werden kann. An ein Suchtmittel gewöhnt ist nach der Rechtsprechung, wer dieses mit Selbstverständlichkeit - ohne besonderen Anlass, in regelmäßigen, zeitlich nahe liegenden, nicht notwendigerweise täglichen Abständen - gebraucht oder wem sein - unregelmäßig bleibender, aber wiederkehrender - Gebrauch so sehr zum Bedürfnis geworden ist, dass ein Verzicht nur unter Aufbringung äußerster Willenskraft möglich ist. Entscheidend ist das Vorliegen der Gewöhnung im Tatzeitpunkt. Falls eine abschließende Klärung nicht möglich ist, ist im Zweifel von einer Gewöhnung auszugehen (vgl hiezu Stempkowski in Leukauf/Steininger , Strafrechtliche Nebengesetze 3 § 27 Rz 67 f mwN; Matzka/Zeder/Rüdisser, SMG 3 § 27 Rz 101 f).
Eine Selbstverständlichkeit des Kokainkonsums beim Angeklagten, der zwar einen Suchtgiftkonsum einräumt, sich selbst jedoch „nicht als suchtgiftabhängig“ bezeichnet (S 2 in ON 25), erschließt sich beispielsweise aus einem Telefonat mit C*, in welchem sich diese am 3. Oktober 2024 bezüglich eines Abends mit Freunden beim Angeklagten erkundigt, ob der Abend mit „Wein und Weiß“ (gemeint Kokain) zugebracht werde (ON 7.8). Es kann somit zumindest im Zweifel von einer Gewöhnung des Angeklagten im Tatzeitraum ausgegangen werden.
Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft sei jedoch eine schwere Schuld anzunehmen, weil der Angeklagte erst nach Rücksprache mit seinem Verteidiger und dann lediglich die Verantwortung für 50 Gramm Kokain übernommen habe. Ferner schlage ein langer Tatzeitraum und das Gewinnstreben zu seinem Nachteil aus.
Dem ist entgegenzuhalten, dass dem Angeklagten, der sich im Ergebnis im Umfang der vom Erstgericht angenommenen Suchtgiftmengen geständig gezeigt hat, sein Aussageverhalten mangels einer im Strafverfahren bestehenden Pflicht zur Selbstbelastung nicht negativ angelastet werden darf.
Der ins Treffen geführte lange Tatzeitraum bezieht sich hinwieder ausschließlich auf den vom Angeklagten ebenso zugestandenen Eigenkonsum im Jahr 2024.
Das ins Treffen geführte Gewinnstreben kann insoweit nicht angenommen werden, als B* angibt, Kokain grundsätzlich um EUR 100,00 je Gramm verkauft zu haben (S 13 in ON 2.4) und Angaben darüber, dass der Angeklagte das Kokain tatsächlich unter Gewinnaufschlag weiter gegeben hätte, nicht vorliegen. Abnehmer sind nicht bekannt.
Alles in allem ist dem Erstgericht darin zuzustimmen, dass Handlungs- und Gesinnungsunwert beim bislang unbescholtenen Angeklagten vorliegend keine Unwerthöhe erreichen, die im Wege einer überprüfenden Gesamtbewertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist (vgl RIS-Justiz RS0116021). Da gegenteilige Beweisergebnisse nicht vorliegen, ist insbesondere davon auszugehen, dass sich A* zwischenzeitlich aus eigenem von seiner Suchtgiftdelinquenz distanziert hat (vgl auch Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft ** vom 19. August 2025 (ON 26.2).
Dieser Einschätzung steht auch der Umstand nicht entgegen, dass der Angeklagte zurückliegend zu BAZ* der Staatsanwaltschaft Salzburg wegen des Konsumierens eines Joints (Cannabiskraut) am 19. März 2020 zur Anzeige gebracht wurde, welches Verfahren nach Ablauf der einjährigen Probezeit zwischenzeitlich endgültig eingestellt wurde. So musste sich der Angeklagte nunmehr einem Strafverfahren und einer Einvernahme vor Gericht stellen. Es kann unter den dargelegten Prämissen davon ausgegangen werden, dass A* künftig keine Suchtmitteldelikte mehr begehen wird.
Generalpräventive Erwägungen haben den Beschwerdeausführungen zuwider außer Betracht zu bleiben ( Matzka/Zeder/Rüdisser,SMG 3 § 35 Rz 25, Schroll/Kert, WK StPO § 203 Rz 54).
Gemäß § 35 Abs 8 letzter Satz SMG ist § 388 StPO im Falle eines vorläufigen Rücktritts von der Verfolgung nach § 35 Abs 1 oder Abs 2 SMG sinngemäß anzuwenden, weshalb der – vom Angeklagten unbekämpft gebliebene - Kostenbeitrag aus Anlass der Beschwerde auf die von Gesetzes wegen (höchst-)möglichen EUR 250,00 zu korrigieren war (zur Amtswegigkeit vgl 15 Os 123/13x).
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.
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