12Os45/07w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Mai 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Renata K***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Berufung der Angeklagten wegen Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 27. November 2006, GZ 612 Hv 20/06g-10, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Berufung wegen Schuld wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Der Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Renata K***** des versuchten (§ 15 StGB), durch Bestimmung (§ 12 zweiter Fall StGB) begangenen Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Die Angeklagte meldete dagegen schriftlich „Beschwerde wegen Nichtigkeit und Berufung wegen Schuld und Strafe" an (ON 12). Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung brachte sie zur „Berufung wegen Nichtigkeit" vor, „dass diese zurückgezogen und nicht ausgeführt wird"; die Berufung wegen Schuld und Strafe wurde inhaltlich ausgeführt (ON 14). Nichtigkeitsgründe jedoch wurden deutlich und bestimmt keine bezeichnet (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO).
Rechtliche Beurteilung
Eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (vgl § 464 Z 2 StPO) ist in den Verfahrensgesetzen zur Anfechtung schöffengerichtlicher Urteile nicht vorgesehen (§§ 280 erster Satz, 283 Abs 1 StPO) und war daher - zufolge analoger Anwendung des § 296 Abs 2 StPO auf diesen im Gesetz nicht geregelten Fall - durch den Obersten Gerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (vgl 14 Os 71/06g).
Die Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe kommt dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 280 zweiter Satz StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.