8Os179/61 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Mironovici, im Beisein der Räte des Obersten Gerichtshofs Dr. Heidrich, Dr. Mayer, Dr. Bröll und Dr. Möller als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Sprung als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz S***** und Walter R***** wegen des Verbrechens der versuchten Notzucht nach den §§ 8, 125 StG und anderer strafbarer Handlungen nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Franz S***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. Feber 1961, GZ 8 Vr 9262/60 19, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte Franz S***** hat nach der Verkündung des Urteils vom 21. 2. 1961, mit dem er des Verbrechens nach den §§ 8, 125 StG sowie der Übertretung nach dem § 516 StG schuldig gesprochen und hiefür nach dem ersten Strafsatz des § 126 StG unter Anwendung der § 35 StG, § 265a StPO mit 18 Monaten schwerem, durch 1 Fasttag und 1 hartes Lager vierteljährlich verschärftem Kerker bestraft worden ist und nach der ihm erteilten Rechtsmittelbelehrung erklärt, dass er sich Bedenkzeit vorbehalte. Am 24. 2. 1961 gab er bei der Direktion des erstgerichtlichen Gefangenenhauses, in dem er sich in Untersuchungshaft befindet, zu Protokoll, dass er wider das Urteil vom 21. 2. 1961 die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Strafausmaßes erhebe. Er stellte zugleich den Antrag, die Urteilsabschrift zum Zwecke der Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel seinem ausgewiesenen Verteidiger zuzustellen. Mit letzterem war offenbar der Rechtsanwalt Dr. R***** gemeint der dem Angeklagten, der im Verlaufe des Verfahrens einen Verteidiger niemals namhaft gemacht hat, als Armenvertreter für die Hauptverhandlung beigegeben worden war.
Der genannte Verteidiger war, wie sich aus dem Kanzleivermerk vom 30. 3. 1961 (S 115 der Akten) ergibt, als nur für die Hauptverhandlung bestellter Armenvertreter nicht bereit, die Ausführung der vom Angeklagten angemeldeten Rechtsmittel zu übernehmen, weshalb für den Angeklagten zum Zwecke der Rechtsmittelausführung ein anderer Armenvertreter in der Person des Rechtsanwalts Dr. H***** bestellt und diesem die Urteilsabschrift am 12. 4. 1961 zugestellt wurde. Erst am 27. 4. 1961, somit am Tage nach dem Ablauf der für die Ausführung der Rechtsmittel vorgesehenen Frist von 14 Tagen, ist die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (ONr 26) eingebracht (zur Post gegeben) worden.
Der Beschwerdeführer hat somit weder bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde noch in einer rechtzeitig eingebrachten Ausführung einen der im § 281 Z 1 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde, die gemäß dem § 285a Z 2 StPO schon vom Gerichtshof erster Instanz hätte zurückgewiesen werden sollen, vom Obersten Gerichtshof gemäß dem § 285d Abs 1 Z 1 StPO bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war.
Die gegen das Strafausmaß gerichtete, im Übrigen ebenfalls verspätet ausgeführte Berufung ist gemäß dem § 283 Abs 1 StPO unzulässig, weil die vom Erstgericht bestimmte Strafe die Hälfte des gesetzlichen Mindestmaßes nicht übersteigt. Es war daher auch die Berufung zurückzuweisen (§ 296 StPO).