12Os84/01 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Oktober 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Habl und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gottfried H***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. Mai 2001, GZ 8a Vr 10941/98-71, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gottfried H***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt und zu einer (Zusatz )Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil war bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, weil bei ihrer Anmeldung (ON 74) keiner der in § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde und ihre Ausführung unterblieb (§§ 285a Z 2, 285d Abs 1 Z 1 StPO).
Ebenso war mit der gleichfalls nicht ausgeführten Berufung zu verfahren, weil der Angeklagte auch in ihrer Anmeldung nicht erklärt hat, ob er sich durch das Straferkenntnis oder den Zuspruch an die Privatbeteiligte beschwert erachtet (§§ 294 Abs 2 und Abs 4 iVm § 296 Abs 2 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.