JudikaturOGH

10Os160/85 – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. Februar 1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Februar 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch sowie Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Regen als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung der Charlotte V*** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht Feldkirch vom 30. Oktober 1985, GZ 16 Vr 180/85-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Infolge der Zurückziehung der von der Staatsanwaltschaft erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über die Berufung nicht zuständig (§ 296 Abs. 1 StPO); demgemäß sind die Akten dem hiezu kompetenten Oberlandesgericht Innsbruck zuzuleiten (vgl EvBl 1981/46 uva).

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