BundesrechtBundesgesetzeStrafprozeßordnung 1975§ 257

§ 257

In Kraft seit 01. Januar 2008
Up-to-date

Nachdem der Vorsitzende die Verhandlung für geschlossen erklärt hat, zieht sich das Schöffengericht zur Urteilsfällung in das Beratungszimmer zurück. Der Angeklagte wird, wenn er verhaftet ist, einstweilen aus dem Sitzungssaal abgeführt.

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