14Ns15/14p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. April 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Thomas M***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 erster und zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 17 Hv 85/12v des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Eine Delegierung setzt die Zuständigkeit des Gerichts, dem die Strafsache abgenommen werden soll, voraus (11 Ns 18/12d).
Aufgrund des Rücktritts der Staatsanwaltschaft Klagenfurt von ihrer die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts Klagenfurt begründenden (§ 37 Abs 2 zweiter Satz StPO) Anklage (§ 227 Abs 1 StPO; vgl ON 1 S 15) fiel auch die Kompetenz dieses Gerichts zur Aburteilung der verbleibenden, den Anklagen der Staatsanwaltschaft Linz (ON 3 in ON 39 und ON 3 in ON 42) zufolge in Linz verübten Straftaten weg. Perpetuatio fori gilt nämlich im Verfahren vor dem Einzelrichter nicht und wird auch durch einen nach § 37 Abs 3 StPO gefassten Beschluss nicht begründet. Das Landesgericht Klagenfurt wird daher gemäß § 485 Abs 1 Z 1 StPO vorzugehen haben (vgl Oshidari , WK StPO § 38 Rz 2, 7).