StGB
Gliederung
Besonderer Teil
Siebenter Abschnitt Gemeingefährliche strafbare Handlungen und strafbare Handlungen gegen die Umwelt
§ 181e Grob fahrlässiges umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen
(1) Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag die im § 181d Abs. 1 mit Strafe bedrohte Handlung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt, bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.
§ 181e StGB · StGB · Strafgesetzbuch
§ 181e Grob fahrlässiges umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen
…§ 181e. (1) Wer grob fahrlässig ( § 6 Abs. 3 ) entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag die im § 181d Abs. 1…
Art. 6 Artikel VI
…I Nr. 56/2006, zu den §§ 58, 64, 88, 106, 107, 107a, 119, 120, 177b, 177c, 180, 181, 181b, 181c, 181d, 181e, 182, 183a, 193, 212, 215a und 278 , BGBl. Nr. 60/1974) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen…
§ 30 StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 30 Bezirksgericht
…7. des Vergehens des fahrlässigen umweltgefährdenden Behandelns von Abfällen ( § 181c StGB ), 8. des Vergehens des grob fahrlässigen umweltgefährdenden Betreibens von Anlagen ( § 181e StGB ), 8a. des Vergehens der grob fahrlässigen Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes ( § 181g StGB ), 8b. des Vergehens der grob fahrlässigen Schädigung von Lebensräumen in…
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