§ 181e Grob fahrlässiges umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen
§ 181e Grob fahrlässiges umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen — StGB
§ 181e Grob fahrlässiges umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen — StGB
Anmerkung
1. vgl. auch BVG BGBl. I Nr. 111/2013
2. siehe insb. auch GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, WRG, BGBl. Nr. 215/1959, AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, EG-K 2013, BGBl. I Nr. 127/2013, sowie Naturschutzgesetze der Länder
3. ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 56/2006
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2016
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40173685
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag die im § 181d Abs. 1 mit Strafe bedrohte Handlung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt, bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.
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