§ 181d Vorsätzliches umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen
§ 181d Vorsätzliches umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen — StGB
§ 181d Vorsätzliches umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen — StGB
Anmerkung
1. vgl. auch BVG BGBl. I Nr. 111/2013
2. siehe insb. auch GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, WRG, BGBl. Nr. 215/1959, AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, EG-K 2013, BGBl. I Nr. 127/2013, sowie Naturschutzgesetze der Länder
3. ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 56/2006
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2016
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40173684
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine Anlage, in der eine gefährliche Tätigkeit durchgeführt wird, so betreibt, dass dadurch
1. eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen,
2. eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß,
3. eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder
4. ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt,
entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt, bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen