JudikaturOGH

RS0082266 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Juli 1986

Daß die Befolgung eines Gesetzes nicht strafbar machen kann, ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz. Wer also eine Steuerpflicht erfüllt, kann nicht wegen Begünstigung des Fiskus nach § 158 Abs 1 StGB verantwortlich werden.

Rückverweise