11Os116/13p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Dezember 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mascha als Schriftführer, in der Strafsache gegen Siegfried W***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 29. April 2013, GZ 11 Hv 101/12a 19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Siegfried W***** von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe (zusammengefasst) von 1. September 2011 bis Anfang Jänner 2012 in O***** als einziger Geschäftsführer und Gesellschafter der T***** GmbH, somit als leitender Angestellter einer juristischen Person, die Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, dadurch, dass er Umbauarbeiten und Renovierungen an seinem, von der T***** GmbH angemieteten Objekt *****, im Wert von insgesamt 314.187,89 Euro brutto durchführte, welche die das Unternehmen treffende Erhaltungspflicht im Ausmaß von zumindest 194.187,39 Euro überstieg und die dadurch gegen seine Person entstandene Forderung gegenüber dem Insolvenzverwalter verschwieg, einen Bestandteil des Vermögens der T***** GmbH beiseite geschafft, verheimlicht und wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung der Gläubiger der T***** GmbH oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert, wobei er durch die Tat einen jedenfalls 50.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführte, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen von der Staatsanwaltschaft aus Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Die Rechtsrüge strebt eine Verurteilung wegen des Vergehens der Begünstigung eines Gläubigers nach § 158 Abs 1 StGB an und moniert hiezu das Fehlen von Feststellungen zur Begünstigung des Angeklagten als Gläubiger der T***** GmbH, zum Umstand der Investition erst nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und zu dadurch bewirkten Nachteilen der übrigen Gläubiger im Insolvenzverfahren sowie zum entsprechenden Vorsatz des Angeklagten.
Nach den Feststellungen des Erstgerichts hielt es der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt ernstlich für möglich oder fand sich damit ab, das Vermögen der T***** GmbH wirklich oder zum Schein zu verringern, ebenso wenig, dass er die Befriedigung auch nur eines Gläubigers der T***** GmbH vereiteln oder schmälern würde (US 10 f).
Gegenstand von Rechts und Subsumtionsrüge ist der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungs-voraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt. Den tatsächlichen Bezugspunkt bildet dabei die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen, zu deren Verdeutlichung das Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) herangezogen werden kann. Von diesem Gesamtzusammenhang ausgehend ist zur Geltendmachung eines aus § 281 Abs 1 Z 9 oder 10 StPO gerügten Fehlers klarzustellen aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen, einschließlich der Nichtfeststellung von Tatsachen, welche rechtliche Konsequenz hätte abgeleitet werden sollen (RIS Justiz RS0117247).
Ein Feststellungsmangel wird geltend gemacht, indem unter Hinweis auf eine nicht durch Feststellungen geklärten, jedoch indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird, weil dieses ein Tatbestandsmerkmal, einen Ausnahmesatz (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a bis c StPO) oder eine andere rechtliche Unterstellung bei der rechtlichen Beurteilung nicht in Anschlag gebracht hat ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 600; RIS Justiz RS0118580).
Mit der Behauptung eines Feststellungsmangels können nicht andere als die im Urteil getroffenen Feststellungen oder solche Konstatierungen eingefordert werden, die das Schöffengericht ausdrücklich nicht angenommen hat.
Indem die Beschwerdeführerin die in Bezug auf die subjektive Tatseite getroffenen Negativfeststellungen übergeht, gleichzeitig aber Konstatierungen zu einer vom Vorsatz des Siegfried W***** umfassten Gläubigerbenachteiligung vermisst, wird sie den Anfechtungskriterien nicht gerecht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).