JudikaturOGH

15Os59/02 – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. Juni 2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kubina als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl N***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1, 2 und 4 Z 1 iVm Abs 5 Z 3 und 4 (§ 161) StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Mag. Johannes K***** sowie über die Berufung der Privatbeteiligten N***** AG gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 22. Februar 2002, GZ 22 Vr 738/93-386, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten Mag. K***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, welches neben einem in Rechtskraft erwachsenen Schuldpruch des Mitangeklagten Karl N***** auch rechtskräftige Freisprüche und andere Entscheidungen enthält, wurde Mag. Johannes K***** des (rechtlich verfehlt als Beitragstäter § 12 dritter Fall StGB begangenen) Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 2, 3 und 4 Z 1 iVm Abs 5 Z 4 StGB (B) sowie des (allein verübten) Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 (zu ergänzen: zweiter Fall) StGB (C) schuldig erkannt.

Danach hat er

zu B) als in der Karl N***** GmbH Verantwortlicher für den EDV-Bereich und die gesamte Abwicklung mit der I***** AG zu den unter A I. 1. b und II. 1. des Urteilssatzes geschilderten, von Karl N***** als unmittelbarem Täter begangenen Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1, 2 und 4 Z 1 iVm Abs 5 Z 3 und 4 (§ 161) StGB (dieser hat als Geschäftsführer, sohin als leitender Angestellter, der Karl N***** GmbH in St. Ulrich und anderen Orten ua durch Führen von geschäftlichen Aufzeichnungen derart, dass ein zeitnaher Überblick über deren wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wurde, und durch Unterlassen der Einrichtung eines Controllings einerseits von Anfang 1986 bis November 1991 grob fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit der genannten Kapitalgesellschaft herbeigeführt und hiedurch einen Befriedigungsausfall deren Gläubiger bewirkt, wodurch eine Überbevorschussung von 28 Mio S [= 2,034.839 Euro] durch die I***** AG nicht erkannt wurde, andererseits von Dezember 1991 bis Juni 1992 in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit der genannten Kapitalgesellschaft die Befriedigung deren Gläubiger geschmälert und hiedurch einen Befriedigungsausfall deren Gläubiger bewirkt) dadurch beigetragen, dass er geschäftliche Aufzeichnungen derart führte, dass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Firma Karl N***** GmbH erheblich erschwert wurde;

zu C) von Juli bis Dezember 1992 anvertraute Güter in einem 37.000 Euro übersteigenden Wert sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zugeignet, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem er Forderungen, die aufgrund des Factoring-Vertrages zwischen der B***** GmbH und der I***** AG bereits an die letztgenannte Kapitalgesellschaft abgetreten waren, in Höhe von zumindest 69.104 Euro einkassierte und nicht an die I***** AG weiterleitete, sondern für die B***** GmbH oder eine andere, der "N*****-Firmengruppe" zugehörige Firma behielt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten Mag. K***** zum Schuldspruch B und C getrennt erhobene, auf Z 4, 5, 5a, 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht. Die zu beiden Schuldsprüchen B und C weitestgehend inhaltsgleich ausgeführten Verfahrensrügen (Z 4) gegen das Zwischenerkenntnis des Gerichtshofs (S 449/X), der - entgegen der zwingenden Bestimmung des § 238 Abs 2 StPO - die Begründung nicht sofort ("jederzeit") verkündet, sondern sie der Urteilsbegründung vorbehalten hat, versagen schon aus formellen Gründen:

1. Dem Antrag auf "Gutachtensergänzung durch buchhalterischen Sachbefund" zum Beweis dafür, dass auch die Überweisung des Betrages von 3,259.000 S nicht an die Karl N***** GmbH oder an die N***** GmbH erfolgt ist, fehlt es angesichts entgegenstehender Beweise an einem konkreten Vorbringen dahin, aus welchen Gründen durch die begehrte Beweisaufnahme dennoch realistischerweise das angestrebte Beweisergebnis zu erwarten war. Ergibt sich doch aus der wechselnden Verantwortung des Beschwerdeführers selbst (vgl hiezu zB US 33 zweiter und dritter Absatz) sowie aus der Tatsache, dass sowohl nach der Aussage des Zeugen Gerhard P***** (S 155 ON 371/X) als auch nach dem Inhalt der Amtsvermerke vom 19. und 20. Februar 2002 (S 385/X) keine Buchhaltungsunterlagen zur Überweisung von 3,5 Mio S existieren bzw aus der Finanzbuchhaltung der I***** AG nicht mehr nachvollziehbar ist, auf welches Konto der genannte Betrag tatsächlich überwiesen worden war (vgl dazu auch die in der Hauptverhandlung am 22. Februar 2002 eingeholten Auskünfte S 445 ON 379/X).

2. Durch die Beischaffung eines "Organigramms samt Dienststellenbeschreibung in Bezug auf die bei der Karl N***** GmbH beschäftigten leitenden Angestellten" sollte bewiesen werden, dass der Angeklagte Mag. K***** nur als verantwortlicher EDV-Leiter und nicht als Zuständiger für das Buchhaltungs- und Rechnungswesen bzw das Controlling und die Finanzgebarung verantwortlich war (S 445 f ON 379/X).

Der erst im Urteil - demnach verspätet - nachgeholten, aber zutreffenden Begründung (US 58 f) ist nichts mehr hinzuzufügen. Danach wurden die (durch Beweise objektivierte - vgl US 52 bis 54) faktische Position des Nichtigkeitswerbers und dessen tatsächliche Einflussnahme auf Unternehmensentscheidungen beurteilt, welche aber nach dem unsubstantiierten Antragsvorbringen durch die genannten schriftlichen und bloß theoretische Aussagekraft enthaltenen Beweismittel nach Ansicht des Tatgerichts von vornhein widerlegt werden können.

3. Zu Recht abgelehnt wurde auch der Antrag auf "Einholung eines buchhalterischen Sachbefundes" zum Beweis dafür, dass sowohl hinsichtlich der Firma B***** GmbH als auch der Firma Karl N***** GmbH geschäftliche Aufzeichnungen derart geführt wurden, dass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage möglich war, und weiters zum Beweis dafür, dass ein Controlling eingerichtet wurde, und zwar hinsichtlich des gesamten anklagerelevanten Zeitraumes (S 447 ON 379/X).

Da mehrere erhobene Beweise gerade gegen diese Behauptung sprechen (vgl US 59 zweiter Absatz), wäre der Beschwerdeführer auch hier umso mehr verpflichtet gewesen, bei Antragstellung fundiert darzulegen, aus welchen Gründen bei Durchführung der beantragten Beweise dennoch das von ihm angestrebte Ergebnis zu erwarten war (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19, 19bb, 19c uam).

Somit wurde der Rechtsmittelwerber durch die Abweisung seiner formell fehlerhaft gestellten Beweisanträge in seinen Verteidigungsrechten nicht verkürzt.

Zum Schuldpruch C:

Entgegen dem Beschwerdeeinwand (Z 5) ist weder der Verantwortung vor dem Untersuchungsrichter (S 71e ff ON 15/III) noch jener in den Hauptverhandlungen (auch nicht jener vom 22. Februar 2002 [S 423 ff ON 379/X]) zu entnehmen, es hätte von Seiten der I***** das Einverständnis gegeben, die Zahlungströme weiterhin (nach Offenlegung der Zession) auf das Konto der B***** GmbH zu leiten. Dass nicht nur die T***** aufgefordert wurde, die Zahlungen weiter an die B***** AG zu leisten (US 30 unten f), hat der Angeklagte selbst vor dem Untersuchungsrichter zugegeben (S 71g f ON 15/III) und wird dies auch von im Akt erliegenden Urkunden (zB S 193 und 213/III) bestätigt. Die als unzureichend begründet kritisierten Feststellungen, dass einerseits bezüglich der vereinbarungswidrig nicht an die I***** AG weitergeleiteten Gelder in Höhe von zumindest 1,358.436,09 S Bevorschussungen seitens dieser Firma geleistet wurden und dass andererseits der B***** GmbH auch keine Gegenforderungen gegen die I***** AG zustanden, stützt das Tatgericht zureichend und ohne Verstoß gegen Grundsätze logischen Denkens auf eine Mehrzahl von Beweisen, die nicht (wie die Beschwerde) selektiv, sondern in ihrer Gesamtheit als tragfähig beurteilt werden (US 31 bis 36). Im Übrigen betrifft das behauptete Bestehen einer Gegenforderung gegen die Firma I***** AG keinen entscheidenden Umstand, weil dem Angeklagten die Veruntreuung von Geldbeträgen zum Nachteil der Kunden der Firma B***** und nicht zum Nachteil der I***** AG angelastet werden. Somit haften dem bekämpften Schuldspruch keine formellen Begründungsmängel an. In Wahrheit trachtet der Beschwerdeführer lediglich nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung die zu seinem Nachteil ausgefallene Beweiswürdigung der Erkenntnisrichter in eine für ihn günstigere Geschehensvariante umzudeuten.

Dies gilt gleichermaßen für das Vorbringen in der Tatsachenrüge (Z 5a). Denn mit bloß einzelnen, isoliert aus dem Zusammenhang gelösten Details aus der Verantwortung des Nichtigkeitswerbers vor dem Untersuchungsrichter und aus der Aussage der Zeugin Karin R***** sowie mit neuerlicher (hier jedoch unzulässiger) Kritik an der - wie dargelegt - zu Recht unterbliebenen Gutachtensergänzung durch buchhalterischen Sachbefund werden auf Aktengrundlage keine erheblichen Bedenken gegen die erstgerichtlichen Konstatierungen geweckt, wonach die I***** AG den Betrag von 3,259.000 S an eine der Firmen der "N*****-Gruppe" geleistet hat und der B***** GmbH keine aufrechenbare Gegenforderung gegen die I***** AG zustand (US 34 bis 36).

Die Rechtsrügen (Z 9 lit b und 10) sind nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie nicht auf dem Boden des festgestellten Tatsachensubstrats argumentieren, sondern aus urteilsfremden Prämissen (vermeintliche) Rechtsfehler nachzuweisen suchen. Soweit unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO eingewendet wird, dem Beschwerdeführer komme der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue gemäß § 167 Abs 2 Z 2 StGB zugute, weil er sich vertraglich zur Schadensgutmachung in Form von Ratenzahlungen verpflichtet und durch die Annahme von vier Raten von jeweils 100.000 S habe die I***** AG einer solchen Ratenvereinbarung konkludent zugestimmt, übergeht das Rechtsmittel alle gegenteiligen Urteilsannahmen (US 38 bis 40). Diesen zufolge hat die I***** AG das Anbot zur Schadensgutmachung durch Ratenzahlung eindeutig abgelehnt. Die Annahme von vier Raten über insgesamt 400.000 S war nach den Feststellungen des Erstgerichtes auch keine konkludente Einwilligung zur angebotenen vertraglichen Verpflichtung auf Schadensgutmachung. In den Gründen wird zudem ausgeführt, dass die Nichteinhaltung einer (hier gar nicht gültig zustande gekommenen) Vertragsverpflichtung unter allen Umständen zu Lasten des Täters geht.

Die weitwendigen Ausführungen zur Z 10 (der Sache nach jedoch Z 9 lit a) bemühen sich prozessordnungswidrig mit eigenen Beweiswerterwägungen die für die Verwirklichung des Veruntreuungstatbestandes notwendigen objektiven und subjektiven Elemente des Anvertrauens und des Bereicherungsvorsatzes als nicht gegeben hinzustellen. Solcherart gelangt sie abermals zu urteilskonträren Schlussfolgerungen, der Angeklagte habe als Geschäftsführer der B***** GmbH lediglich Einblick in deren Buchhaltung gehabt, es sei ihm daher unmöglich gewesen, Kenntnis von der Überweisung des Betrages von 3,258.846,55 S zu erlangen, welcher im Übrigen gar nicht auf das Konto der B***** GmbH geleitet worden sei, weshalb ihm dieser Betrag auch gar nicht anvertraut gewesen sei. Ferner sei der B***** GmbH eine Gegenforderung im (nicht bevorschussten) Betrag von 1,488.900 S zugestanden, den die I***** AG pflichtgemäß an die B***** AG hätte zurücküberweisen müssen, sodass tatsächlich eine kompensable Gegenforderung zu dem urteilsgegenständlichen Betrag von 950.905,26 S bestand und folglich beim Angeklagten kein Bereicherungsvorsatz vorlag.

Indes gehen alle diese Einwände an der unmissverständlich konstatierten Tatsache vorbei, dass dem Rechtsmittelwerber vorgeworfen wird, Zahlungen von Kunden der B***** GmbH, die ihm (nach Offenlegung der Zession) als Geschäftsführer dieses Unternehmens zur Weiterleitung an die I***** AG anvertraut worden waren, sich bzw der B***** GmbH rechtswidrig zugeeignet zu haben, demnach die Veruntreuung nicht zum Nachteil der Firma I***** AG erfolgte, sondern ausschließlich zum Nachteil der Kunden der B***** GmbH (US 28 bis 30 iVm US 30 bis 36).

Zum Schuldspruch B:

Die Mängelrüge (Z 5) weist keinen formellen Begründungsmangel nach. Zunächst geht der Einwand fehl, die (im Rechtsmittel allerdings nicht vollständig wiedergegebenen) Feststellungen über die Funktion des Beschwerdeführers in der Karl N***** GmbH und über seinen Tatbeitrag (US 48 letzter Absatz) werde bloß auf seine eigene, einen maßgeblichen Einfluss verneinende Verantwortung gestützt und es sei aus der Beweiswürdigung in keiner Weise ersichtlich, "warum sein Verhalten zur Zahlungsunfähigkeit der Karl N***** GmbH beitrug". Dementgegen sind bereits im für den Nichtigkeitswerber maßgebenden Feststellungsteil (US 46 bis 48) als Beweismittel neben den Verantwortungen der beiden Angeklagten auch die bezughabenden, aktenmäßig bezeichneten Aussagen der Zeugen Andrea S*****, Gerhard P*****, Theo H***** und Richard P***** sowie die Verantwortung der Mitangeklagten Barbara M***** angeführt. In der Beweiswürdigung (US 52 unten bis 54 Mitte) werden diese erhobenen Beweise (einschließlich der Zeugen Karin R*****) unter Verwertung des persönlichen Eindrucks nach den Vorschriften des § 258 Abs 2 StPO nicht nur zureichend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) erörtert, sondern auch ausführlich und ohne Verstoß gegen Grundsätze logischen Denkens und der Lebenserfahrung dargelegt, auf welche Weise Mag. K***** zur Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit der Karl N***** GmbH beigetragen hat (vgl insbes auch US 48, 49, 57).

Inwiefern aber "diese Beweiswürdigung im Endeffekt auch im Widerspruch mit der Beweiswürdigung auf Seite 54 des Ersturteiles, wo .... " stehen soll, führt die Beschwerde nicht deutlich und bestimmt aus, weshalb darauf nicht sachlich erwidert werden kann. Zu Unrecht behauptet sie schließlich, es liege jedenfalls ein Widerspruch zwischen Urteilsspruch (US 6) und Urteilsbegründung vor, weil der Nichtigkeitswerber im Spruch als Beitragstäter nach § 12 gehandelt habe, hingegen in der Begründung bzw auch in der rechtlichen Beurteilung davon nichts mehr zu lesen sei, vielmehr stütze sich das Erstgericht nur mehr auf § 14 Abs 1 StGB. Abgesehen davon, dass in den Gründen (allerdings rechtlich verfehlt) wiederholt davon gesprochen wird, der Zweitangeklagte (Mag. K*****) habe zum Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen durch Karl N***** "beigetragen" (US 48, 57) und er hafte als "Beitragstäter" (US 58), womit - im Zusammenhang betrachtet - nur seine Beitragstäterschaft gemäß § 12 dritter Fall StGB gemeint sein kann, hat das Tatgericht mit Bezugnahme auf § 14 Abs 1 StGB (US 58 zweiter Absatz) zutreffend zum Ausdruck gebracht, dass der Beschwerdeführer - weil ihm die für den Täter des Sonderdeliktes nach § 159 StGB geforderte Subjektqualität, als Schuldner mehrerer Gläubiger gehandelt zu haben, fehlte - nach § 14 Abs 1 StGB für seine eigene Schuld, eine ihn selbst treffende deliktsspezifische Pflicht verletzt zu haben, haftet (vgl Kirchbacher/Presslauer in WK² § 159 Rz 92).

Mangels nachteiliger Wirkung der rechtlich verfehlten Bezeichnung der strafbaren Handlung, welcher der Angeklagte schuldig befunden worden ist, erübrigt sich ein weiteres Vorgehen des Obersten Gerichtshofs in diesem Zusammenhang.

Mit der Wiederholung des beinahe wortgleichen Vorbringens zur Z 5 nunmehr aus Sicht einer Tatsachenrüge (Z 5 a) werden - der Beschwerde zuwider - auch auf Aktengrundlage keine erheblichen Bedenken gegen die entscheidenden Feststellungen über die Beitragstäterschaft des Rechtsmittelwerbers geweckt.

In der nominell auf Z 10 - der Sache nach jedoch auf Z 9 lit a - gestützten Rechtsrüge wird abermals urteilsfremd behauptet, dem Urteil sei nicht zu entnehmen, ob das Tatgericht die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers als Beitragstäter auf § 12 StGB oder auf § 14 StGB gestützt habe. Insoweit genügt der Hinweis auf die Ausführungen zur Mängelrüge.

Soweit die Beschwerde aber - in Widerspruch zu den anderslautenden Urteilskonstatierungen (US 46 bis 49 und 57 f) - bestreitet, dass sein Beitrag für das strafbare Verhalten des Mitangeklagten Karl N***** kausal war und dass ihn selbst keine spezifische Sorgfaltspflicht bezüglich der Karl N***** GmbH getroffen habe, bringt er weder den von ihm bezeichneten noch einen anderen materiellen Nichtigkeitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung. Hiefür ist nämlich ein striktes Festhalten am gesamten objektiven und subjektiven Tatsachensubstrat erforderlich. Nur auf dessen Basis kann ein behaupteter Rechtsirrtum des Erstgerichtes nachgewiesen werden. Die teils selbst beweiswürdigende Argumentation des Rechtsmittelwerbers weicht aber - wie dargelegt - erheblich vom festgestellten Sachverhalt ab.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen einer dazu gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung, teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt gemäß § 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten gegen den Strafausspruch und der Privatbeteiligten Firma N***** AG gegen ihre Verweisung auf den Zivilrechtsweg (§ 285i StPO).

Rückverweise