§ 30 Firmenbucheintragungen — SpG
Der Vorstand hat die Änderung jeder in das Firmenbuch eingetragenen Tatsache und jede Änderung der Satzung dem Firmenbuchgericht unverzüglich bekanntzugeben; die FMA hat diesbezügliche Bescheide dem Firmenbuchgericht abschriftlich zu übermitteln. § 204 zweiter Satz des Aktiengesetzes 1965 gilt sinngemäß.
Rückverweise