§ 78 Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt
§ 78 Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt — SPG
§ 78 Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt — SPG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1999
Inkrafttretungsdatum
01. September 1999
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12067215
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die erkennungsdienstliche Behandlung kann, soweit es tatsächlich möglich ist und damit kein Eingriff in die körperliche Integrität verbunden ist, durch Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden.
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