BundesrechtBundesgesetzeSicherheitspolizeigesetz§ 78

§ 78Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt

Die erkennungsdienstliche Behandlung kann, soweit es tatsächlich möglich ist und damit kein Eingriff in die körperliche Integrität verbunden ist, durch Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden.

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