JudikaturDSB

K121.039/0012-DSK/2005 – Datenschutzkommission Rechtssatz

Rechtssatz
09. September 2005

Gegen die Ermittlung erkennungsdienstlicher Daten während einer behördlichen Anhaltung, die unter der gesetzlichen Drohung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt (§ 65 Abs 4 iVm § 78 SPG) steht, ist nach neuester Entscheidungspraxis der Datenschutzkommission nur die Maßnahmenbeschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig (vgl. etwa den Bescheid vom 26. November 2004, GZ: K120.922/0012-DSK/2004; veröffentlicht in http://www.ris.bka.gv.at/dsk/). Für eine Beschwerde gegen die Übermittlung eines für erkennungsdienstliche Zwecke angefertigten Lichtbilds an die Medien auf Entscheidung einer Sicherheitsbehörde oder ihr zuzurechnender Exekutivorgane ist die Zuständigkeit der Datenschutzkommission aber gemäß § 31 Abs 2 DSG 2000 gegeben.

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