§ 30 Rechte des Betroffenen bei der Ausübung von Befugnissen
§ 30 Rechte des Betroffenen bei der Ausübung von Befugnissen — SPG
§ 30 Rechte des Betroffenen bei der Ausübung von Befugnissen — SPG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 566/1991
Inkrafttretungsdatum
01. Mai 1993
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12063332
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Bei der Ausübung von Befugnissen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung ist der Betroffene
1. auf sein Verlangen von Anlaß und Zweck des Einschreitens zu informieren;
2. auf sein Verlangen von den Dienstnummern der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Kenntnis zu setzen;
3. berechtigt, eine Person seines Vertrauens beizuziehen;
4. berechtigt, für die Amtshandlung bedeutsame Tatsachen vorzubringen und deren Feststellung zu verlangen.
(2) Dies gilt nicht, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre. Die Rechte von Zeugen, Beteiligten und Parteien im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens bleiben unberührt.
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