(1) Den Sicherheitsbehörden obliegt die Abwehr allgemeiner Gefahren.
(2) Die Sicherheitsbehörden haben gefährlichen Angriffen unverzüglich ein Ende zu setzen. Hiefür ist dieses Bundesgesetz auch dann maßgeblich, wenn bereits ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist.
(2a) Den Sicherheitsbehörden obliegen die Abwehr und Beendigung von gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum auch an Bord von Zivilluftfahrzeugen, soweit sich ihre Organe auf begründetes Ersuchen des Luftfahrzeughalters oder zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben an Bord befinden und Völkerrecht dem nicht entgegensteht.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2016)
Rückverweise
SpG · Sparkassengesetz
§ 43 Vollziehung
…Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist 1. hinsichtlich des § 1 Abs. 1, § 13 Abs. 5, § 21, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 1, 2 und 4, § 27 Abs. 4 und 8, §§…
§ 42 Inkrafttreten
… 2, § 9 Abs. 2 Z 7, § 14 Abs. 2, § 15, § 20, § 21, § 22 Abs. 1 und 3, § 23 Abs. 2 und 3, § 24 Abs. 1, 2 und 7…
§ 27a Formwechselnde Umwandlung in eine Privatstiftung
…Privatstiftung gemäß Privatstiftungsgesetz – PSG, BGBl. Nr. 694/1993 in der jeweils geltenden Fassung, umgewandelt werden (formwechselnde Umwandlung). Für solche Privatstiftungen gelten § 21, die §§ 27a bis 27c und § 41 weiter. (2) Die formwechselnde Umwandlung gemäß Abs. 1 bedarf der Zustimmung des Sparkassenrates…
SPG · Sicherheitspolizeigesetz
§ 9 Bezirksverwaltungsbehörden
…darin besteht, die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht (§ 19) zu erfüllen, gefährlichen Angriffen durch Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, ein Ende zu setzen (§ 21 Abs. 2), hilflose Menschen und gewahrsamsfreie Sachen vorbeugend zu schützen (§ 22 Abs. 1 Z 1 und 4), wahrscheinlichen gefährlichen Angriffen…