(1) Die Richterin oder der Richter ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn
1. sie oder er infolge Krankheit länger als ein Jahr vom Dienst abwesend ist oder
2. sie oder er die Aufnahmeerfordernisse nach § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 nicht mehr erfüllt.
(2) Die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit hat von Amts wegen nach § 91 oder auf Antrag der Richterin oder des Richters zu erfolgen.
(3) Bei Berechnung der einjährigen Dauer einer durch Krankheit verursachten Abwesenheit vom Dienst sind zwischenzeitige Abwesenheiten aus anderen Gründen nicht als Unterbrechung anzusehen. Eine zwischenzeitige Dienstleistung ist nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die halbe Dauer der unmittelbar vorhergegangenen Zeit der Abwesenheiten vom Dienst erreicht. In diesem Fall ist das Jahr erst vom Ende dieser Dienstleistung an zu rechnen. Bei einer zwischenzeitigen Dienstleistung von kürzerer Dauer sind bei Berechnung der einjährigen Abwesenheit die einzelnen Abwesenheitszeiten zusammenzurechnen.
Rückverweise
RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 212a Übergangsbestimmungen
…Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 5, übersteigt. (3) Auf Richterinnen und Richter, die sich am 31. Dezember 2012 im zeitlichen Ruhestand gemäß § 83 in der an diesem Tag geltenden Fassung befinden, sind die Regelungen über den zeitlichen Ruhestand weiter anzuwenden. (4) Abweichend von Abs. 1 ist auf…
§ 166d Versetzung in den Ruhestand von vor 1954 geborenen Richterinnen und Richtern mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit
…4 und 108c ASVG aufzuwerten. (8) Bei vor dem 1. Jänner 1954 geborenen Richterinnen und Richtern ist in einem Bescheid nach § 83 Abs. 1 auf das Ausmaß der zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand vorliegenden beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit hinzuweisen.…