134Dg2/18f – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien als Dienstgericht für Richter hat in der Dienstgerichtssache gegen die Richterin des Landesgerichts ***** Mag. a ***** nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Gemäß § 130 Abs 1 iVm § 93 RStDG wird das gegen die Richterin des Landesgerichts ***** Mag. a ***** gemäß § 92 RStDG mit Beschluss vom 7. August 2018 von Amts wegen eingeleitete dienstgerichtliche Verfahren zu ihrer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 83 Abs 1 Z 2 RStDG) eingestellt.
Text
Begründung
Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Dienstgericht für Richter vom 7. August 2018 (ON 8) wurde gemäß § 92 RStDG gegen die Richterin des Landesgerichts ***** Mag. a ***** das dienstgerichtliche Verfahren zu ihrer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 83 Abs 1 Z 2 RStDG) von Amts wegen eingeleitet, weil sie trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 91 Abs 1 zweiter Fall RStDG, nämlich der im Aufforderungsschreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 23. März 2018, AZ Jv *****, genannten Umstände, welche die Vermutung nahelegten, dass ihre uneingeschränkte persönliche und fachliche Eignung einschließlich der erforderlichen sozialen Fähigkeiten für den Richterberuf nicht mehr gegeben sind, der Aufforderung nach § 91 Abs 1 zweiter Fall RStDG, binnen einem Monat die Versetzung in den Ruhestand zum frühestmöglichen Wirksamkeitstermin (§ 89a Abs 2 RStDG) zu beantragen, nicht nachgekommen ist.
Rechtliche Beurteilung
In der Folge wurde gemäß § 89a Abs 1 RStDG die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zum Sachverständigen bestellt und beauftragt, Befund und Gutachten über die Dienstunfähigkeit von Mag. a ***** zu erstatten (ON 9).
Aus dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten des Dr. ***** vom 2. Oktober 2018 folgt, dass bei der Genannten von psychischer Seite ein Zustand nach einer akuten Belastungsreaktion im Rahmen der Kumulierung mehrerer körperlicher Erkrankungen bestehe, wobei der weiteren Berufsausübung jedoch keine Einschränkungen entgegenstünden. Mangels Diagnose seien keine vermehrten Krankenstände zu prognostizieren und könnten ambulante Therapien an den Tagesrandzeiten absolviert werden.
Der Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. ***** attestierte Mag. a ***** am 18.Oktober 2018 zwar (bloß) eine durchschnittliche Anpassungs-, Durchhalte-, Führungs- und Teamfähigkeit, vermochte aber sonst keine relevanten Einschränkungen festzustellen.
Der Facharzt für innere Medizin und Angiologie Univ. Prof. Dr. ***** diagnostizierte am 11.Oktober 2018 bei Mag. a ***** ein allergisches Asthma Bronchiale, Choledocholithiasis und Cholezystolithiasis, einen Zustand nach Choledochusstent und den Beinbruch.
Dr. *****, Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Orthopädie kam am 4. Oktober 2018 zum Schluss, dass die zuletzt angefertigten MRT-Aufnahmen eine deutliche Besserung bei Mag. a ***** im Vergleich zu ihren Vorbefunden zeigen würden und ihr nun wieder leichte, überwiegend mittelschwere Tätigkeiten zumutbar seien.
Der Obergutachter der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter/Pensionsservice Dr. *****, kam am 7.November 2018 zusammenfassend zum Ergebnis, dass Mag. a ***** die Erfordernisse für eine Tätigkeit im Landesgericht ***** aus medizinischer Sicht überwiegend adäquat erfüllen könne (ON 17).
Am 1. Februar 2019 erklärte Mag. a *****, im Jänner 2019 doppelt so viel verhandelt zu haben, als halb beschäftigte Kolleginnen im Cg-Bereich und sich in der Lage zu sehen, die Tätigkeit als Richterin wahrzunehmen und zu erfüllen (ON 20).
In einer Gesamtschau des vorliegenden Beweissubstrats ist daher davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine Versetzung der Mag. a ***** in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 83 Abs 1 Z 2 RStDG derzeit nicht vorliegen und demnach für eine Fortsetzung des dienstgerichtlichen Verfahrens keine Veranlassung besteht.
Es war daher – dem Antrag des Disziplinaranwalts vom 1. August 2019 folgend - spruchgemäß zu entscheiden.