Dg1/13 – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Dienstgericht für Richter in der Dienstgerichtssache betreffend die Richterin des ***** nach der am 12. Dezember 2013 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Habl, im Beisein der Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Pisan und des Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Krenn als weitere Senatsmitglieder sowie des RiAA Mag. Freisinger als Schriftführer, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Dr. Salzmann als Vertreter des Disziplinaranwalts und in Anwesenheit der Betroffenen ***** durchgeführten Verhandlung das
E r k e n n t n i s
gefasst:
Spruch
Die Richterin des ***** ***** wird gemäß § 83 Abs 1 Z 1 RStDG in den Ruhestand versetzt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die am ********* geborene Richterin des ***** wurde vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien mit Schreiben vom 8. März 2013 gemäß § 91 Abs 1 zweiter Fall RStDG aufgefordert, binnen einem Monat nach Zustellung der Aufforderung ihre Versetzung in den Ruhestand zu beantragen, weil sie bereits länger als ein Jahr infolge Krankheit vom Dienst abwesend gewesen sei.
Da sie dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Dienstgericht für Richter vom 11. Juni 2013 das dienstgerichtliche Verfahren zu ihrer Versetzung in den zeitlichen Ruhestand von Amts wegen eingeleitet.
***** verzichtete gegenüber der Untersuchungskommissärin am 4. September 2013 auf ihre Vernehmung (§§ 93 Abs 1, 125 Abs 2 RStDG) und verwies auf die bereits im Akt erliegenden Befunde sowie auf ihre schriftliche Stellungnahme.
Mit Beschluss vom 8. November 2013 verwies das Oberlandesgericht Wien als Dienstgericht für Richter die Sache gemäß §§ 93 Abs 1 iVm § 130 Abs 2 RStDG zur mündlichen Verhandlung.
Rechtliche Beurteilung
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass ***** in den Zeiträumen vom 21. November 2011 bis 4. März 2012, vom 12. April bis 13. April 2012, vom 19. April bis 29. September 2012 und ab 17. November 2012 bis laufend infolge Krankheit vom Dienst abwesend war. Laut Befundberichten der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie vom 23. Mai 2013 und 21. Juni 2013 (bei ON 6 und ON 8) wurden bei der Betroffenen eine rezidivierende depressive Störung und eine gegenwärtig schwere depressive Episode, ein Status nach bilateralem Mamma-Karzinom mit Teilresektion beiderseits, ein Status nach Ovarteilexzision im März 2009, ein mediales Falxosteom und zuletzt überdies eine generalisierte Angststörung diagnostiziert, wobei die Erstdiagnose im Juli 2009 erfolgt war. Aus fachärztlicher Sicht sei eine Remission der depressiven Erkrankung aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufs und der Comorbidität nicht zu erwarten. ***** sei mehrfach an der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie in stationärer psychiatrischer Behandlung, zuletzt vom 22. April bis 25. Juni 2013 sowie in ambulanter fachärztlicher Betreuung bei UnivProf. Dr.***** gewesen. Sie sei in ihrer Belastbarkeit deutlich eingeschränkt und keinesfalls arbeitsfähig. Jegliche psychische Belastung könnte eine weitere Verschlechterung des Zustandsbildes bedingen, sodass von fachärztlicher Seite eine Arbeitsfähigkeit nicht gegeben sei und aus medizinischer Sicht eine uneingeschränkte Gewährung der Berufsunfähigkeitspension befürwortet werde. Auch Univ.Prof.Dr. ***** vertrat in einem Schreiben vom 20. März 2013 die Auffassung, dass krankheitsbedingt eine Arbeitsfähigkeit von ***** nicht gegeben und eine Besserung des Zustandsbildes nicht zu erwarten sei.
Da somit feststeht, dass die oben dargestellten Abwesenheiten vom Dienst ihre Ursachen in einer schweren Erkrankung von ***** zu erblicken sind, wobei die Ursachen der Krankheit unerheblich sind, weshalb auf sie nicht näher einzugehen war und weshalb von der Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß § 89a Abs 1 RStDG Abstand genommen werden konnte, liegen die Voraussetzungen für die Versetzung der Genannten in den Ruhestand vor.
***** war daher gemäß § 83 Abs 1 Z 1 RStDG in den Ruhestand zu versetzen.