Die Einstellung des Disziplinarverfahrens sieht das RStDG nur vor, wenn kein Grund zur Fortsetzung des Disziplinarverfahrens vorliegt (§ 130 Abs 1 erster Satz RStDG) oder der Beschuldigte vor Rechtskraft des Erkenntnisses stirbt oder aus dem Dienstverhältnis austritt (§ 143 RStDG). Hingegen stehen vom Disziplinargericht angenommene Verhandlungs- und Vernehmungsunfähigkeit der Fortsetzung des Disziplinarverfahrens nicht entgegen.
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