112Ds12/21a – OLG Graz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser als Vorsitzende sowie die Senatspräsidentin Dr in . Kraschowetz-Kandolf und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Disziplinarsache gegen den Richter des Landesgerichts für Strafsachen Wien Mag. A* in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Disziplinarverfahren wird eingestellt .
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel zulässig (§ 164 Abs 1 erster Satz RStDG).
Text
BEGRÜNDUNG:
Gegen den Richter des Landesgerichts für Strafsachen Wien Mag. A* wurde mit Beschluss des Disziplinargerichts vom 7. März 2022 die Disziplinaruntersuchung eingeleitet.
Mit Schreiben vom 22. März 2022 erklärte der Disziplinarbeschuldigte seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis gemäß § 100 Abs 1 Z 1 RStDG mit Ablauf des 30. Juni 2022, woraufhin der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft Graz beantragte, das Disziplinarverfahren mit Wirksamkeit des Austritts einzustellen.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 143 RStDG ist das Disziplinarverfahren einzustellen, wenn der Beschuldigte vor Rechtskraft des Erkenntnisses stirbt oder aus dem Dienstverhältnis austritt.
Da der Disziplinarbeschuldigte mit 30. Juni 2022 wirksam aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, ist das Verfahren antragsgemäß einzustellen.