Vermieter hat seine Kosten und auch jene des erfolgreichen Rekursverfahrens vorläufig selbst zu tragen. Der siegreiche Mieter hat einen sofortigen Kostenersatzanspruch. Die Bemessungsgrundlage richtet sich nicht nach § 13 lit b RATG oder § 14 RATG, sondern wegen der strikten Bindung an das Räumungsverfahren und die bloße Hilfsfunktion, deren Wert nicht höher sein kann als jener des gesamten Bestandverhältnisses nach § 10 Z 2 RATG. Der Mieter, der hier eine Aberkennung des einstweiligen Mietzinses für ein halbes Jahr ersiegte, hat, wegen der anzunehmenden Verfahrensdauer von bis zu 2 Jahren, einen Ersatzanspruch von einem Viertel der Rekurskosten. Keine Gegenüberstellung der Erfolgsquoten, weil ein Kostenersatz des Vermieters ja nicht in Frage kommt.
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