§ 13
§ 13 — RATG
§ 13 — RATG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 189/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
Inkrafttretungsdatum
01. Oktober 1995
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40016652
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Im Exekutions(Sicherungs)verfahren ist Bemessungsgrundlage
a) für den betreibenden Gläubiger oder sonstigen Berechtigten der Wert des Anspruchs an Kapital; Prozeßkosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein den Gegenstand des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruchs bilden; eine Änderung der Bemessungsgrundlage tritt während des Verfahrens nicht ein;
b) für den Verpflichteten der Wert des durch seinen Antrag betroffenen Anspruches;
c) für den Drittschuldner der Wert der gepfändeten Forderung, wenn dieser niederer ist als der Anspruch des betreibenden Gläubigers, sonst der in lit. a angegebene Wert;
d) für den Bieter und für den Ersteher der Wert des erzielten Meistbotes.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995)