(1) Der Vorsitzende der Plenarversammlung stellt das Wahlergebnis der Wahlen nach § 24 Abs. 1 möglichst unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Werktagen nach dem Wahltag jeweils gesondert fest. Die Wahl kann von jedem Wahlberechtigten binnen einer Woche nach Veröffentlichung des Wahlergebnisses (§ 25 Abs. 5) angefochten werden, wenn eine Person zu Unrecht von der Wahl ausgeschlossen, zur Wahl zugelassen oder als gewählt erklärt worden ist.
(2) Über die Anfechtung der Wahl entscheidet der Oberste Gerichtshof. Die Wahl ist neu durchzuführen, wenn es rechnerisch möglich ist, dass ohne den geltend gemachten Wahlanfechtungsgrund eine andere Person in die jeweilige Funktion gewählt worden wäre.
Art. 11 § 3 RAO · RAO · Rechtsanwaltsordnung
Art. 11 § 3
…§ 3. §§ 24, 24a, 24b, 25 Abs. 1 und 4, 26 Abs. 1a und 39 RAO ( Art. 1 ) und §§ 7 Abs. 1, …
Art. 8 Artikel 8
…Nr. 19/2020, zu den §§ 1 bis 1b, 8a bis 8d, 9, 10, 10a, 12, 16, 20, 21, 21c, 21e, 23, 24, 24a, 24b, 25, 26, 27a, 28, 34, 34a, 36, 37, 45, 48 und 56a , RGBl. Nr. 96/1868) Mit 1. Art. 1 bis 3 dieses Bundesgesetzes…
§ 7 DSt · DSt · Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
§ 7
… 1 und 2 genannten Funktionen vier Jahre, bei der in Z 3 genannten Funktion zwei Jahre beträgt; §§ 24, 24a und 24b RAO sind sinngemäß anzuwenden. Im Fall eines gemeinsamen Disziplinarrats ( § 6 ) ist die Wahl in einer gemeinsamen Vollversammlung der beteiligten Rechtsanwaltskammern vorzunehmen. Diese Vollversammlung ist…
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