JudikaturOGH

RS0132437 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Dezember 2018

Der Oberste Gerichtshof sieht im Fehlen einer Anfechtbarkeit der Wahl in die in § 7 DSt genannten Funktionen eine planwidrige Gesetzeslücke, die durch Rückgriff auf die inhaltlich verwandte Norm des § 24b RAO zu schließen ist. Der Oberste Gerichtshof hat daher entsprechend § 24b Abs 2 Satz 1 RAO auch über die Anfechtung der Wahl der Mitglieder des Disziplinarrates aus dem Kreis der Rechtsanwälte zu entscheiden und es sind die weiters in § 24b RAO enthaltenen Bestimmungen zur Wahlanfechtung analog anzuwenden.

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