JudikaturOGH

RS0125942 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juli 2018

§ 24b RAO nimmt auf die in § 24 Abs 1 Z 1.-4. RAO genannten Wahlen Bezug und regelt demnach die Möglichkeit der Anfechtung einer Wahl. Hingegen ergibt sich aus § 24b RAO nicht, dass die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission zur Überprüfung sämtlicher Beschlüsse der Plenarversammlung (hier: Abstimmung über die Aufbringung der Mittel für die Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltsanwärter) berufen wäre. Die Möglichkeit, jeden gefassten Beschluss zu überprüfen, würde wesentlich in die Selbstverwaltung eingreifen und die Zuständigkeiten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission ohne gesetzliche Grundlage in Richtung eines allgemeinen Aufsichtsorgans erweitern.

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