JudikaturOGH

13Os119/11s – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. September 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. September 2011 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sommer als Schriftführer in der Strafsache gegen Jürgen H***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 302 Abs 1 und Abs 2 zweiter Satz, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, (nunmehr) AZ 34 Hv 111/11w des Landesgerichts Salzburg (zuvor: 50 Hv 46/11p des Landesgerichts Feldkirch), über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Peter Hö***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 9. August 2011, AZ 7 Bs 391/11z, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Peter Hö***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Oberlandesgericht Innsbruck den Einspruch des Peter Hö***** gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Feldkirch vom 24. Juni 2011, 8 St 170/09h, abgewiesen und deren Rechtswirksamkeit festgestellt.

Gemäß § 214 Abs 3 StPO hat es (von Amts wegen) entschieden, dass die über den Angeklagten (vom Landesgericht Feldkirch am 20. November 2009 verhängte und zwischenzeitig mehrfach fortgesetzte) Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a und b StPO fortzudauern habe.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Peter Hö*****, der keine Berechtigung zukommt.

Das Oberlandesgericht ging von der Grundrechtsbeschwerde nicht bekämpft vom dringenden Verdacht aus, Peter Hö***** habe in D***** und an anderen Orten

(I) zwischen Anfang 2001 und August 2006 in vier im angefochtenen Beschluss näher bezeichneten Fällen mit dem Vorsatz, die rechtmäßigen Erben zu schädigen, dazu beigetragen, dass (mitangeklagte) unmittelbare Täter die ihnen als Beamte des Bezirksgerichts D***** zukommende Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organe in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht hätten, indem er sich im Zusammenhang mit Verlassenschaftsverfahren tatsachenwidrig teils selbst als Erbe oder Geschenknehmer, teils als Sachwalter eines Erben oder Legatars zur Verfügung gestellt habe, wobei die rechtmäßigen Erben durch die im Beschluss detailliert beschriebenen Vorgangsweisen mit Hilfe gefälschter Testamente, Legate oder Verträge jeweils um den gesamten Nachlass oder Teile davon im Ausmaß von insgesamt mehr als 1,8 Millionen Euro gebracht worden seien oder hätten gebracht werden sollen, sowie

(II) im Juni 2003 und im Mai 2004 in zwei im angefochtenen Beschluss näher beschriebenen Fällen im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem weiteren Mitangeklagten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Organe der Gerichtsbarkeit durch Täuschung über Tatsachen und unter Benützung falscher Urkunden, nämlich gefälschter Testamente, dazu verleitet, Nachlässe unberechtigten Personen einzuantworten, mithin zu Handlungen, durch welche den rechtmäßigen Erben ein 50.000 Euro übersteigender Schaden von insgesamt mehr als 300.000 Euro zugefügt worden sei.

Dieses Verhalten subsumierte das Oberlandesgericht den Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 12 dritter Fall, 302 Abs 1 und Abs 2 zweiter Satz, 15 StGB (I) und des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (II).

Dagegen wendet der Beschwerdeführer zunächst Unverhältnismäßigkeit der Haftdauer (§ 173 Abs 1 zweiter Satz StPO) ein.

Die strafbaren Handlungen, deren er dringend verdächtig ist, sind mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bedroht. Davon ausgehend steht wie das Oberlandesgericht zutreffend festhält die Haftdauer von etwas mehr als eineinhalb Jahren im Zeitpunkt der bekämpften Entscheidung angesichts der massiven Tatvorwürfe (insbesondere unter Berücksichtigung des langen Deliktszeitraums und der hohen Schadensbeträge) nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache oder der zu erwartenden Strafe (§ 173 Abs 1 zweiter Satz StPO).

Substituierbarkeit der Haft durch gelindere Mittel gemäß § 173 Abs 5 StPO wird ohne inhaltliche Argumentation bloß behauptet.

Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.

Über die unter einem erhobene Beschwerde gegen die Entscheidung über den Einspruch gegen die Anklageschrift wird der Oberste Gerichtshof in einem einfachen Senat (§ 6 OGHG) entscheiden.

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