RS0046004 – OGH Rechtssatz
Bei der Entscheidung über einen Ablehnungsantrag ist im Verfahren nach dem ASGG für die Besetzung mangels Zutreffens der Ausnahmsbestimmung des § 7 OGHG die Vorschrift des § 6 OGHG maßgeblich, dessen Abs 3 vorerst durch Art VII der ZVN 1983 auf Entscheidungen über Rechtsmittel in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 16 ArbGerG (§ 519 Abs 1 Z 3 ZPO) ausgedehnt, durch § 99 Z 2 lit c ASGG aber aufgehoben wurde. Daraus ergibt sich gemäß § 6 Abs 1 OGHG die Zuständigkeit des einfachen Senates, der sich gemäß § 11 Abs 1 ASGG in Arbeitsrechtsachen und Sozialrechtssachen aus drei Berufsrichtern und zwei fachkundigen Laienrichtern zusammensetzt.