(1) Die Kosten der behufs der Ausübung der Aufsicht und Disciplinargewalt gepflogenen Amtshandlungen hat, soweit diese Amtshandlungen in den Wirkungskreis der Gerichte fallen, der Staat, und insoweit sie in den Wirkungskreis der Notariatskammer fallen, diese selbst vorzuschießen.
(2) Insoferne diese Amtshandlungen zum Nachweise des Verschuldens eines Notars geführt haben, hat dieser die erwachsenen Kosten zu ersetzen. Für den Ersatz der Kosten sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß der Pauschalkostenbeitrag einen Betrag von 2 500 Euro nicht übersteigen darf.
(3) Wo die Geschäfte der Notariatskammer von dem Gerichtshofe besorgt werden (§. 132), hat der Staat auch die Kosten der von diesem Gerichtshofe in Ausübung des Wirkungskreises einer Notariatskammer gepflogenen Aufsichts- und disciplinären Amtshandlungen vorzuschießen.
NO · Notariatsordnung
§ 134 § 134.
…Die Notariatskammer hat die ihr nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Dem Bundesminister für Justiz kommt ein Aufsichtsrecht (§ 153 NO) zu, in dessen Rahmen ihm die Notariatskammer die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen hat. (2) Zu ihrem Wirkungskreis gehören: 1. die Ausstellung…
§ 183 Ergänzende Bestimmungen
…Kammer einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen. Auf die der Notariatskammer hieraus erwachsenden Kosten ist § 184 sinngemäß anzuwenden. Welchen Einfluss es auf die Beurteilung der Frage des Vorliegens einer bleibenden Unfähigkeit zur Amtsführung hat, wenn der Notar trotz entsprechender ausdrücklicher Aufforderung…
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