(1) Hinterbliebene sind die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte, die Kinder und die frühere Ehegattin oder der frühere Ehegatte der beamteten Bediensteten.
(2) Überlebende Ehegattin oder überlebender Ehegatte ist, wer im Zeitpunkt des Todes der beamteten Bediensteten mit diesen verheiratet gewesen ist.
(3) Kinder sind
- die eigenen Kinder,
- die Wahlkinder und
- die Stiefkinder.
(4) Kindererziehungszeiten sind jene Zeiträume, in denen die beamteten Bediensteten ihr Kind (Abs. 3) oder ein unentgeltlich zur Pflege übernommenes Kind im Inland tatsächlich und überwiegend erziehen.
(5) Frühere Ehegattin oder früherer Ehegatte ist, wessen Ehe mit den beamteten Bediensteten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist.
(6) Angehörige sind die Personen, die im Fall des Todes der beamteten Bediensteten Hinterbliebene wären.
Rückverweise
NÖ LBG · NÖ Landes-Bedienstetengesetz
§ 137 § 137
…von Krankengeld, Arbeitslosengeld, Überbrückungshilfe, Übergangsgeld, Notstandshilfe, erweiterter Überbrückungshilfe oder einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes; 11. die Zeiten der Kindererziehung im Sinne des § 134 Abs. 4; für jedes Kind sind höchstens 48 Monate, im Falle einer Mehrlingsgeburt höchstens 60 Monate, anzurechnen. Überschneiden sich Kindererziehungszeiten, erfolgt keine mehrfache Anrechnung…
§ 134 § 134
(1) Hinterbliebene sind die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte, die Kinder und die frühere Ehegattin oder der frühere Ehegatte der beamteten Bediensteten. (2) Überlebende Ehegattin oder überlebender Ehegatte ist, wer im Zeitpunkt des Todes der beamteten Bediensteten mit diesen verh…
§ 136 § 136
…Zwischenversicherungszeit angerechnet wurde, zu ermitteln. (2) Für folgende Zeiten ergeben sich die Bemessungsgrundlagen aus den Bewertungsgrundsätzen des APG: 1. Kindererziehungszeiten im Sinne des § 134 Abs. 4; üben die beamteten Bediensteten in Zeiten der Kindererziehung eine Beschäftigung aus, ist der sich aus dem APG ergebenden Bemessungsgrundlage die dem Beschäftigungsausmaß…
§ 82 § 82
…zu leisten gewesen ist; 3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten; 4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne des § 134 Abs. 4 bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur Versicherungszeit zählende Zeiten eines Mutter- oder Vater-Karenzurlaubes; 5…